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Der transzendierte Machtanspruch

Auszug aus:Klaus Kunze, Mut zur Freiheit, 1998, S.56 ff.
(Vorheriges Unterkapitel: Normsetzung als Machtanspruch)

 

Zur Befriedigung seiner Be­dürfnisse muß jeder sich mit seiner Um­welt aus­einan­dersetzen. Je­der Mensch sucht die Umwelt so zu be­ein­flussen, daß ihre Be­din­gun­gen ihm günstig sind. Diese Umweltbedin­gun­gen sind die Ge­setze der Na­tur und des menschlichen Zu­sammen­lebens. Weil menschliche Ge­setze im Ge­gensatz zu Naturge­setzen veränderbar sind, sucht jeder sie sei­nen Interessen anzupassen, um einen Wett­be­werbs­vorteil zu er­ringen. Der Anspruch an die soziale Um­welt auf diese Befriedi­gung äußert sich als Machtanspruch, also als Ver­such der Do­minanz über andere. Dominanz­stre­ben ist das Bemühen um Anpassung der Mitwelt an die eigene Bedürf­nislage, also der Kampf um die Durchsetzung des individuellen Gel­tungs­­an­spru­ches.

Solche Macht- bzw. Gel­tungs­an­sprü­che konstituie­ren in ihrem Gegenein­ander ge­radezu die so­ziale Le­benswelt. [1] Das Domin­anz­streben ist an­ge­bo­ren und ein zentra­ler Schlüs­sel zum Verständnis mensch­li­chen Verhal­tens. [2] Nietzsche hat die­sen heute anthro­po­lo­gisch nachgewiese­nen, also ge­netisch veran­kerten Do­mi­nanz­trieb in Anleh­nung an Stirner [3] me­ta­phori­sch als Will­en zur Macht be­zeich­net. [4] Heute ist der Begriff Gel­tungsan­spruch statt des martia­lisch klingen­den Macht­an­spruch üb­lich. Der Sinn ist der­sel­be.

Mit einem Bündel sich ergänzender, auf ihn und seine Be­dürfnisse zuge­schnit­te­ner Nor­men, also generalisierender Ansprüche an die ge­samte Um­welt, wie diese sich ihm ge­genüber gefälligst ver­halten soll, tritt jeder Mensch ins soziale Leben ein. In­dem er seine Identität ge­genüber sei­ner Umwelt be­gründet und in Bezie­hung zu ihr tritt, sucht er not­wendigerweise Sollensre­geln aufzu­stellen und diese Bezie­hung zu normativie­ren. Er muß also mit dem An­spruch auftreten, die Um­welt solle sich nach gleich­blei­ben­den und ihm günstigen Re­geln rich­ten. Das Interesse an ei­ner an den eigenen Be­dürfnissen orien­tierten Um­­welt mag je nach den mannigfal­tigen denkba­ren Grundbe­dürfnis­sen ein materielles oder spirituelles sein, ein kör­perliches oder politi­sches, ein morali­sches oder hedonistisches. Das Normenbündel, wel­ches ei­nen Kranken im Zu­sammen­leben mit seinen Mitmen­schen be­gün­­­stigt, sieht not­wen­dig anders aus als dasjenige ei­nes Gesunden, das einer Frau anders als das ei­nes Mannes, das eines Sprachge­wand­ten anders als das eines Stot­terers, das eines Intellek­tuel­len anders als das eines Ar­beiters. Der eine hat primär ma­terielle Wün­sche, der zwei­­te sucht spiri­tuelle Gebor­genheit, der dritte Macht, der vierte wo­­­mög­lich se­xuelle Erfüllung, der fünfte Sicherheit. Der Pluralität mensch­­li­cher Ei­genschaften entspricht die Vielfalt von Menschen er­zeug­­­ter Welt­an­schau­un­gen, die zur Abstützung dieser Eigenschaften er­­­son­nen wur­den. Weil jeder einzelne anders ist, sind die Bedürfnisse je­des einzel­nen an­ders gemischt als die seines Nächsten. Darum baut je­der um sie herum ei­ne an­de­re Welt-An­schauung auf. Wer sei­nem Gott ins Gesicht blickt, sieht gewöhnlich nur sein Spie­gelbild.

Der Macht­anspruch äußert in seiner Grundform als Befehl, wirk­samer aber als Normgeltungsanspruch. Formal kann sich ein Be­fehl nämlich an ein indi­vi­duelles Ge­gen­über richten oder an alle: Man be­dient sich ent­weder bloß des Einzelbefehls an ei­nen Mitmenschen oder des ab­strakt-gene­rellen Befehls an alle Mit­men­schen. Solche ver­­allgemeinerten Befehle sind Nor­men. Die In­tensität des Anspruchs an die Umwelt, sich gefälligst nach mei­nen Spielre­geln zu richten, ist also verschieden. Befehle kön­nen in qua­li­tativ unter­schiedlicher Weise vor­getra­gen werden. In modal schwä­che­rer Form tritt sie in Er­schei­nung als Dezi­sionis­mus und in stär­ker­er Form als Nor­ma­ti­vis­mus. Der Dezi­sionist will zunächst nichts wei­ter, als daß sein kon­kre­tes Ge­gen­über tut, was er gerade von ihm ver­langt. Sein Do­minanzstreben ist kon­kret und einzel­fall­be­zo­gen, dies­­seitig und ge­gen­­ständlich: "Du Gesun­der mußt mir Krankem jetzt und hier hel­fen!" Wenn der Nor­menbenutzer Ge­horsam für ei­ne von ihm ge­setzte Ord­nung fordert, braucht dieser Gehorsam nur ein forma­ler zu sein. Er ver­langt von nieman­dem, an seinen Gott zu be­ten, an den er ja selbst nicht wirklich glaubt. Der Befehls­modus des Dezi­sionisten ist konkret und indivi­duell.

Der Normativist generalisiert und verallgemeinert: Er will sich in seiner sozia­len Umwelt besonders nachhaltig durch­setzen, indem er seinen Ein­zel­fallbefehl in Form eines allgemei­nen Im­perativs kleidet, etwa: "Jeder Ge­sunde muß jedem Kranken hel­fen!" So wird aus dem Ein­zelfallbe­fehl eine all­­gemeine Regelung. Wenn der Nor­mati­vist die soziale Macht hat, gül­tige Ge­setze zu schaffen, po­si­ti­viert er sei­nen Im­­pe­rativ, indem er ihn formell als Gesetz ver­kün­det. Ein Ge­setz im all­­gemei­nen Sinne ist immer ein vom mensch­li­chen Willen erzeugter Im­perativ, und zwar in Form einer abstrakten und generellen An­ord­nung für menschliches Verhal­ten. [5] Die In­ten­si­tät des kate­gorischen Geltungsanspruchs wächst weiter, wenn der Nor­mativist sei­nen Be­fehl re­ligiös oder ethisch über­höht: "Lie­be dei­nen Näch­sten!" Wer dann nicht ge­horcht, wird mit einem ethisch-mo­ra­li­­schen oder religiö­sen Un­wertur­teil ver­dammt. Der ech­te Normendie­ner ver­langt von allen Mitmen­schen, sich nicht nur nach sei­nen in Ge­set­zes­­­form gegos­senen Ideen und Normen zu rich­ten; er ver­langt ih­nen auch ab, an seine Me­taphysik zu glau­ben, sie für heilig zu halten und sich ihr in­nerlich zu un­terwerfen. Er ist sich nicht mehr be­wußt, daß diese nichts als sein eigenes Ich aus­drüc­ken. Er glaubt an die Realität die­ser Ideen und ist von ihr um­so über­­zeug­ter, je we­niger er zur kri­ti­schen Refle­xion ihres sub­jek­ti­ven Ur­­sprungs fä­hig ist.

Mein Ideal über deines zu stellen ist immer gleichbedeutend wie mich über dich zu stellen. Gehorche meinem Gott! bedeutet allemal Ge­horche mir! Wen ich zur Aner­kennung meiner Ideale zwinge, über den übe ich Macht aus. In umge­kehrter Richtung unterwerfe ich mich gei­stig und damit vollständig, wenn ich mir fremde Ideale auf­zwingen las­se. Es kann dafür nur einen einzi­gen, und zwar einen existen­tiellen Grund geben: Mit der Ent­scheidungsmacht über ein ge­mein­sames Idea­les muß der Entschei­dende die Verantwortung für mein Wohl und Wehe übernehmen kraft des unlösbaren Zu­sam­men­han­ges von Schutz und Ge­horsam. Wer mir meine geistigen Waf­fen nimmt, muß mich mit den seinen schüt­zen. "Macht wird nur da­durch zum Recht, daß sie als eine verantwortlich gebun­dene Funktion gegen­über einem an­vertrauten Lebensganzen begriffen wird." [6] Gefährlich ist es aber, einer feindseligen moralischen Macht unter­worfen zu sein. Jede Ideologie kann dem Schutze der Glaubens­un­terworfenen ebenso die­nen wie ihrer Ausplünderung oder auch ih­rer Vernichtung.

Je nach dem, aus welcher Sphäre der letzte Geltungsgrund gewon­nen wird, kann der Befehl in Gestalt nackter Willkür verbleiben; oder er kann die Form ei­ner kon­ven­tionellen Tugendregel annehmen ("Man tö­tet keine anderen Men­sc­hen."), die Form eines religiösen Got­tes­ge­bots ("Du sollst nicht töten!"), oder die Gesetzesform ("Wer einen ande­ren Men­schen tötet, ohne Mörder zu sein, wird mit Frei­heitsstra­fe ... be­straft."). Der Inhalt ist in je­dem Fall der­selbe und nur der Modus ver­schie­den. So könnte, aus Sicht ei­nes Kranken, ein Einzel­be­fehl dezi­sio­­ni­­stisch lau­ten: "Hilf mir, ar­bei­te für mich, er­nähre mich, be­hause mich!" Viel nachhal­tiger wäre es für ihn, gleich allen Mit­men­schen ge­ne­rell nor­­mativie­rend zu be­feh­len: "Helft Kranken, ar­beitet für sie mit, er­nährt sie, behaust sie!" Gelingt die­­ser Be­fehl, ent­steht so aus dem nack­ten Einzel­fall­be­fehl ei­ne nor­ma­tivieren­de Rege­lung, weil vie­le gleicharti­ge Fälle geregelt werden.

Aus jedem in­­dividuell Wertgeschätzten folgen die Bil­dung eines Wer­tes und ei­nes entsprechenden Unwertes. "Jeder Wert ist die Schätzung einer Sa­che im Ver­gleich mit einer anderen, also ein Verglei­chungsbegriff, mithin relativ, und diese Relativität macht eben das We­sen des Begriffs Wert aus." [7] Sie mögen "noch so hoch und hei­lig gel­­ten, als Werte gelten sie im­mer nur für etwas oder für je­man­den. ... Wer ihre Gel­tung behauptet, muß sie geltend machen. Wer sagt, daß sie gelten, ohne daß ein Mensch sie gel­tend macht, will betrü­gen." [8] Ist das Wertgeschätzte ein über­indi­vi­du­el­les Verhalten, fol­­gen aus ihm notwendig ein Gebot und ein Ver­­bot: Aus dem Wert folgt die Norm. In jeder Norm steckt der An­spruch, im prakti­schen An­­wendungsfall solle ein angenommener Wert re­spektiert werden. Jede Norm verkörpert auch ein ethisches Prin­zip, das sich als Tugend­­gebot for­­mulieren läßt. Metaphy­sisch über­höht wird der Anspruch des In­di­vi­­duums zur Mo­ral­forde­rung. Be­fiehlt der Staat, wird die Norm zum Ge­­setz. [9] "

Die werthaltige Moral bezieht sich auf den sie emp­fin­den­den Men­schen selbst zu­rück. Wendet sie sich nach außen, mutiert sie zur Norm. Morali­sche Werte sind dem­zu­folge nicht außerhalb, son­dern in uns. Und soweit sie trans­zen­dent sind, sind sie nicht als "We­­­sen­­hei­ten" real. Weil es Trans­zen­den­tes nur in unserer Vor­stel­lung gibt, sind sie le­diglich immanent. Während wir ih­nen zu dienen glau­­ben, die­­nen wir in Wahr­heit nur uns selbst. Unse­re Hal­tung zum Wert ist mit den Wor­ten Som­barts [10] nicht Op­fer, sondern An­spruch, wir die­­nen ihnen nicht, wir nutzen sie für un­seren Macht­an­spruch. Das ist der An­spruch an unsere Umwelt, uns zu re­spek­tie­ren, wie wir uns in un­­seren ge­setz­ten Werten widerspie­geln und in den aus ihnen fol­gen­den Nor­men den An­spruch auf so­ziale Geltung er­he­ben. "Ohne die objektive Evi­­denz" ei­nes Wertes "für Andersdenkende auch nur im geringsten zu ver­meh­ren", führt der norma­tivistische Wertglaube zu nichts als einem "Moment der Selbstver­pan­zerung", einem neuen "Vehikel der Rechthabe­rei, das den Kampf nur noch schürt und steigert." [11]

Komplexe weltanschauliche Re­gel­werke mit aufeinander be­zo­ge­nen Tu­genden in ei­ner festen gedanklichen Ordnung nennen wir Ideo­lo­­gien. Ihre Normen stehen im Dienste des menschli­chen Macht­an­spruchs. Sie wider­spie­geln in erster Linie das Ich dessen, der sie auf­stellt, und seine indi­viduel­len Bedürfnisse. So gibt die Moral eines Je­den ein sicheres "Zeugnis dafür ab, wer er ist, das heißt, in welcher Rang­ordnung die innersten Triebe seiner Na­tur zueinander gestellt sind." [12] Normen wie die Men­schenwürde oder ein Menschenrecht auf kör­perli­che Un­ver­sehrt­­heit sind zunächst einmal nichts ande­res als der trans­zendierte Gel­tungs­an­spruch eines menschlichen Sub­jekts, das ein Bedürfnis da­nach ver­spürt, geachtet und von nie­mandem kör­per­lich ver­letzt zu werden. Menschen­rech­­te sind "Be­dürf­nisse, die aus der an­ge­bore­nen Ver­anlagung des einzelnen entspringen und befrie­digt werden müs­sen." [13] Das Bedürfnis ihrer Respektierung ist ein Faktum, ebenso wie die Tat­sache, daß jeder diese Re­spek­tie­rung von jedem bean­sprucht.

Ein erhobener Anspruch ist aber noch kein Recht. Hob­bes hatte un­ter Würde ganz nüchtern den Wert verstanden, den seine Mit­men­schen dem ein­zelnen zumes­sen: Jeder könne seinen ei­ge­nen Wert so hoch einschätzen wie er wolle; "wirk­lich bestimmt wird er nur durch das Urteil anderer." [14] Auch für Pufendorf folgt die menschliche Würde aus seiner Selbstachtung und dem Anspruch an seine Mit­men­schen, als Mensch geach­tet zu werden. [15] Zum Staats­fun­da­men­tal­wert wird die Menschenwürde unter Geltung der li­be­ra­len Welt­an­schau­­­ung, die jedem Individuum denselben prinzipiell un­­end­­li­chen Wert bei­­mißt. Das Meta­physische der Menschen­rechte und der Men­schen­­­wür­de besteht also darin, daß konkrete Gel­tungs­an­sprü­che und ein be­stimm­tes Men­schenbild transzendie­rt werden. So recht­­fer­tigt sich die flapsi­ge Be­mer­kung des Ame­rikaners Alas­daire MacIntyre, wer an sie glaube, kön­ne auch gleich an Hexen und Ein­hör­ner glau­ben.

Zu Rechten werden die Men­schen­­rechte erst durch einen norm­stif­ten­den Ge­setz­ge­ber, der den Anspruch gesetzlich anerkennt und staat­liche Durch­set­zung ver­spricht. Indem der Gesetzgeber den ethi­schen Wert der Men­schen­wür­de und die aus ihr fol­genden Menschen­rech­te in das positive Verfas­sungswerk über­nommen hat, hat er sie erst zum Rechtswert erho­ben und zum verbindlichen Gesetz ge­macht. [16] Ideal­ty­pisch erweist sich das an­hand Art.1 Abs.1 GG, in dem sich das deut­sche Volk zunächst meta­phy­sisch zu trans­zen­den­ten "un­ver­letz­lichen und unver­äu­ßerlichen Men­schen­rech­ten bekennt (!)" und die­se erst in Abs.2 positiviert, in­dem es sie als Grund­rech­te zu den Staat binden­den positiven Geset­zen er­klärt. Vor allem an­deren steht der indivi­duel­le Wille, der sich in Form ei­nes ge­ne­ra­li­sie­renden Be­fehls an alle kleidet. Dieser Wille des Ge­setz­ge­bers hat sich in der ver­fassungsmäßi­gen Wertent­schei­dung [17] ge­äu­ßert.

Die axiomatischen Grundannahmen einer jeden Weltanschauung sind nicht hin­ter­fragbar, und ihre Geltung ist subjektiv. "Die höch­sten Zwecke und Werte des Rechts," so der Kern von Rad­bruchs Rechts­phi­losophie, "sind nicht nur ver­schie­den nach Maßgabe der sozia­len Zu­stände der ver­schiedenen Völ­ker und Zeiten, sie wer­den auch sub­jek­tiv von Mensch zu Mensch ver­schie­den beurteilt, je nach Rechts­ge­fühl, Staatsauffassung und Par­tei­standpunkt. Die Ent­schei­dung kann nur aus der Tiefe der eigenen Per­sönlichkeit ge­schöpft, kann nur Ge­­wis­sensentschei­dung sein." [18] Es gibt keine universali­sierbare Ethik ohne Metaphy­sik. Diese kann aber jeder nur in sich er­zeugen, da­rum ist sie subjektiv und rela­tiv. Also gelten alle Werte erst kraft po­sitiver Ent­scheidung für sie.

Wer die Grund­werte seines Rechts­sy­stems da­gegen als objektive Ge­­ge­benhei­ten hin­stellen möchte, wird je­de Rechtstheorie als po­si­ti­vi­­stisch ver­wer­fen, die darauf hinweist, wie relativ die Gültigkeit je­des Wertes und jedes wert­haltigen Rechts­sy­stems ist, weil sie hinter je­der Rechtsetzung einen ge­willkürten, sub­­jektiven Wert sieht. Wo der Normenbenutzer Werte benö­tigt, po­siti­viert er sie durch will­kür­li­che Setzungen. Aus sol­chem ethischen  Positi­vismus folgt aber rechts­­theo­re­tisch kein Ge­set­zes­po­si­ti­vis­mus. Die­ser ge­horcht blind dem je­weils ge­setz­ten Recht. Seine nor­ma­tive Kom­po­nen­te [19] besteht darin, der strikten for­mel­len Ge­setz­lich­keit an sich ab­­so­luten Rang ein­zu­räumen. Er fragt dar­um nicht nach den po­liti­schen Ursa­chen und Fol­gen des Le­galen. Gerade das ist aber die ent­­schei­den­d Frage. Der Wer­te­positivist befreit den Rechts­­begriff von allem nor­ma­tivi­sti­schen Bal­­­last, auch dem le­gali­sti­schen. Er wertet damit das Politische als ei­gen­­be­rech­tig­ten As­pekt mensch­lichen Da­seins auf. Jeder Kampf ge­gen ein Recht, in dem sich Macht­ansprü­che in mo­ra­li­sie­render Form nie­der­schla­­gen, ist ein po­­li­ti­scher Kampf und kann nur po­li­tisch ge­führt wer­­den.

Die Gretchenfrage der Rechtstheorie ist immer die nach der Mög­lich­keit ge­setz­li­chen Unrechts. Für den naturrechtlichen Nor­mati­vi­sten wächst dem Rechts­begriff durch seine moralische Macht ein "un­be­schreibliches Pathos" zu, "das in diesem Na­men vibriert." [20] Er schöpft seine Kraft, einem for­mal­gesetzlich be­gründeten, aber für ver­bre­­cherisch gehaltenen Befehl nicht nach­zukommen, aus der Über­zeu­gung, dieser sei überhaupt kein Recht. Wer dage­gen hinter jedem will­­kürlich posi­tivierten Wert den befehlenden Men­schen sieht, für den begründet sowieso keine menschliche Norm ein trans­zen­den­tes Sol­lens­­prin­zip. Er hat es leichter, weil ihn normatives Rechtspa­thos kalt läßt. Mit der Po­si­ti­vie­­rung eines gegnerischen Wertes und der Auf­forderung zum Ge­set­zes­­gehorsam ist für ihn der Kampf noch lange nicht zu­ Ende. Daß et­was Recht ist, nimmt ihn nicht moralisch in die Pflicht. Er fühlt sich al­­­lenfalls zu einem formalen Ge­set­zes­ge­hor­sam be­müßigt. Innerlich bleibt er frei in seiner Entscheidung für an­dere Werte und zum Kampf für sie. Darum fühlt er auch keine Moralpflicht, den für ver­bre­che­risch ge­hal­­te­nen Gesetzesbefehl zu be­folgen. Aber nicht weil dieser gar kein Recht sei, sondern gerade weil er ihn durch­schaut als nichts als einen Be­­­fehl, faßt er Mut zum Unge­hor­sam. Ob er die­sem Mut die Tat fol­gen läßt, hängt von der konkre­ten Lage ab. Be­wußter Ungehorsam ist der erste Schritt zum Bür­ger­krieg. Er lohnt sich nur für den, dem das Gesetz noch weni­ger Recht und Frieden schenkt als selbst die of­fe­ne Gesetzlosigkeit.

Für den Normendiener gilt immer nur: eine Vernunft, ein wahres Recht, ein Gott. Wer den Glauben nicht teilt, ist unvernünftig, ist im Unrecht und ist gottlos. So stellt er etwa "den Rechtsstaat als den Ge­genbegriff zu einem Nicht-Rechts­staat im Sinne von Unrechtsstaat (Macht­staat, Gewaltstaat, Willkürstaat, Poli­zeistaat) hin und hat es dann natürlich leicht, den Rechts­staat über einen solchen Widersacher trium­phie­ren zu lassen." [21] Tatsäch­lich gibt es alle diese schönen Vor­stel­­­lungen wie Gott, Recht oder Vernunft im Plural: In jedem Kopf sehen sieht Gott, und in jedem Staat sieht Recht anders aus. Wer alle Ge­setze und Normen als Produkte willentlicher Set­zung er­­­kannt hat und zu­dem an keine Göt­ter glaubt, hat alle Brücken zu je­der Form eines Natur­rechts hinter sich abgebro­chen.

Weil Gesetze letzt­­lich Befehle sind, kann es auch kein na­türliches Recht oh­ne Ge­setz­­geber geben. Dieser ist für die Na­tur­­recht­ler Gott, in­dem er per­sön­lich dieje­nigen Gesetze gab, denen alle Obrig­keit un­ter­worfen ist, [22] oder indem er wenig­stens die Natur nebst ihren Ge­set­zen schuf, aus denen die Aufklärung das Naturrecht ab­­­lei­tete. Auch das Na­tur­recht konnte also erst gelten, nach­dem sich je­­­­mand für seine Geltung ent­schieden hat, weil er will, daß die Ver­­nunft oder die Natur herrscht. Die Norm aller mensch­li­chen Hand­­lun­gen kön­­­ne nichts an­de­res sein "als der Wille bzw. das Gesetz Got­tes", und Haupt­­­zweck sei­en der Ruhm des Schöpfers selbst und seine Sicht­­­­­­bar­ma­­­chung. Ne­ben­zweck sei die menschli­che Glück­selig­keit. [23] Die Na­tur­­rechts­leh­re sah als "notwendige Vor­aus­set­zung" ih­rer "ver­nünf­­­­ti­gen", "der Na­tur und Veran­la­gung des Men­schen" ent­spre­chen­den Ge­setze, "daß es ei­nen Gott gibt, der ... den Men­schen die Ver­pflich­­­tung auf­er­­legt hat," die­se Gebo­te zu be­fol­gen. [24] Grotius hielt sein Naturrecht zwar für so ver­nünftig, daß es selbst dann gelten müs­se, wenn es keinen Gott ge­be; aber gerade das sei für Gott der Grund, es zu gebieten! Ein Ge­setz oh­ne Ge­setz­ge­ber? Das kam auch den Na­tur­­­­recht­lern nie in den Sinn, je­den­­falls nicht offi­ziell. Wer das Natur­recht als ohne Gott be­ste­­hend auf­­faßt und ein Ge­setz ohne Ge­setz­ge­ber annimmt, schneidet ihm nach Mei­nung von Heinec­cius den Le­bens­­­nerv durch. [25] Bis heu­te steht hinter allem Naturrecht bis hinein in Ur­teile der höchsten Bun­des­gerichte nach dem Eingeständ­nis des er­­sten BGH-Prä­sidenten "un­aus­gespro­chen die Vor­stel­lung, das schlecht­­­hin Verbindliche der Ord­nung der Werte und des dar­aus ent­sprin­­genden naturrechtli­chen Sol­lens beruhe auf göttlicher Set­zung." [26]

Wer an einen göttlichen Normsetzer glaubt, mag mit dem Natur­recht se­lig wer­den. Für die Ungläubigen aber gilt: Immer sind es kon­kre­te Men­­schen, die sich, ihr Sein und ihr Selbst in positiven Wer­ten de­­fi­nieren. Wem es ge­lingt, diese Wert­set­zun­gen in Form staatli­cher Nor­­men zu all­ge­meinen Gesetzen zu er­he­ben, hat seinem Macht­an­spruch erfolgreich Gel­tung ver­schafft. Dieser rich­tet sich auf die all­ge­meine Durchset­zung dessen, was der einzelne je­weils für Gottes Wil­len, der menschlichen Natur ent­sprechend oder sonst für recht und bil­lig hält. Ohne Macht setzt niemand seine Moral durch: Man muß Macht haben, um mo­ralisch handeln zu kön­nen. Wer auf sie ver­zich­tet, liefert die Welt den Bösewichtern aus. [27] "Selbst die­jenigen, wel­che am lautesten die Humanität pre­di­gen, wissen sehr wohl, daß die Ge­walt ihnen nötig wäre, und je­der­mann weiß, daß sie bei Ge­le­gen­heit auch davon Ge­brauch ma­chen." [28] Kon­kretes Recht schafft, wer ein sinn­deu­ten­des Welt­­bild ent­wirft und die Macht hat, die­ses Welt­bild als staat­li­ches Recht zu set­zen - nicht um­gekehrt. Recht­­setzung und -an­wen­dung stellt als Gleich- oder Ungleichsetzung von nur teil­wei­se Glei­chem und Un­glei­chem immer einen "Akt der Macht" dar, [29] einen verall­ge­mei­nernden Be­fehl.

Jeder beurteilt seine Umwelt aus seiner Welt-Anschauung durch die Brille seines Gottes. Der höchste Grad gesellschaftlicher Do­mi­nanz ist die norma­tive. Sie ist von dem­jenigen erreicht, der frei dar­über ent­schei­det, wel­che Spielregeln des Zu­­sam­men­le­bens zu gelten ha­­ben, und der selbst darin frei ist, die selbstge­setzten Spiel­re­geln wie­der zu än­dern. Er kann das souve­rän, weil Gesetze Befehle sind und nie­mand sei­nen eigenen Befehlen unter­worfen ist, die doch nur sei­nem ei­genen Willen folgen. [30] Die Macht hat, wer die Re­geln re­gelt. Es geht nicht Macht vor Recht; sondern: Wer die Macht hat, macht das Recht. Nur er ist wahrhaft frei von Bindun­gen: er bindet selbst. Oder mit den Wor­ten Carl Schmitts: Souverän ist, wer über den Aus­nah­me­­zu­stand ent­schei­det. [31] Nach einem revolutionären Um­sturz pflegt die siegreiche Revo­lution nichts eiliger zu haben, als eine neue Rechts­ordnung zu schaffen. Ihre Macht schafft neues Recht. Im 20. Jahr­hundert hatten wir das in Deutschland des öfteren. Ein schein­ba­res Para­doxon ent­steht nur, wenn man Recht als Inbegriff einer vor­ge­ge­ben, ewigen Ordnung ansieht und sich wun­dert: Macht soll nicht vor Recht gehen, und doch muß man zugeben: Die sieg­rei­che Macht schafft einen neuen Rechts­zustand.

fortsetzendes Unterkapitel: Der Tugendbold



[1] Habermas, Faktizität und Geltung, S.23 und ebd.Fußnote 6 nach Husserl.

[2] Eibl-Eibesfeldt, Der Mensch, das riskierte Wesen, S.165 ff.

[3] Max Stirner, Der Einzige, 2.Abtl.: Ich, II. Der Eigner, 1. Meine Macht, = S.204 ff.

[4] Nietzsche, Der Antichrist, Kap.2.

[5] Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht Bd.I, § 24 II a).

[6] Ernst Rudolf Huber, Bau und Gefüge des Reiches, 1941, S.51 f., zit nach - G.Maschke, in: C.Schmitt, Staat, Großraum, Nomos, S.361.

[7] Schopenhauer, Über das Fundament der Moral, § 8; Ethik, Werke Bd.7 S.194.

[8] Carl Schmitt, Die Tyrannei der Werte, S.55.

[9] Vgl. Hobbes, Lehre vom Körper; I.Teil , 6.Kap., Ziff.7 = S.63.

[10] Sombart, Der proletarische Sozialismus I, 1924, 87.

[11] Carl Schmitt, Die Tyrannei der Werte, S.58.

[12] Nietzsche, Jenseits von Gut und Böse, Nr.6.

[13] Lorenz, Der Abbau des Menschlichen, S.153.

[14] Hobbes, Leviathan, 1.Teil, 10. Kapitel, S.81 f.

[15] Pufendorf, De officio hominis, I. Kap.7, § 1, = S.78 f.

[16] Dürig in Maunz-Dürig, Komm.zum GG, Art.1 Rdn.1.

[17] Dürig in Maunz-Dürig, Komm.zum GG, Art.1 Rdn.8.

[18] Radbruch, Der Relativismus in der Rechtsphilosophie, GRGA, Bd.3, S.17.

[19] Vgl.C.Schmitt, Über die drei Arten...,  S.18.

[20] Radbruch, Der Zweck des Rechts, GRGA Bd.3, S.39 (43).

[21] Carl Schmitt, Was bedeutet der Streit um den "Rechtsstaat?" (1935), in: ders., Staat, Großraum, Nomos, S.120.

[22] Bodin, Six Livres, Buch I, 8. Kapitel, S.37.

[23] Heineccius, Elementa iuris, Buch I, Kap.III, § 67 = S.62; ebd. § 62 = S.59, § 77 Fußnote = S.69.

[24] Pufendorf, De officio hominis, 1.Buch, Kap.3, § 10, S.48.

[25] Heineccius, Elementa iuris, Kap.I, § 14 = S.31.

[26] [26] Weinkauff, Der Naturrechtsgedanke..., NJW 1960, 1689 (1691).

[27] Machiavelli, Discorsi, II. Buch, 2. Kapitel, S.172.

[28] Romieu, Der Caesarismus, S.164.

[29] Kaufmann, Grundprobleme der Rechtsphilosophie, S.230.

[30] Bodin, Six Livres, Buch I, 8.Kap., S.25 f.

[31] Carl Schmitt, Politische Theologie, S.11.