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Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen
Frieden zu stören,
1. zum Haß gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt
oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie
auffordert oder
2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, daß
er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig
verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf
Jahren bestraft.
(2)
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer
1. Schriften (§ 11 Abs. 3), die zum Haß gegen
Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische,
religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe
aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen
gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer
dadurch angreifen, daß Teile der Bevölkerung
oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig
verächtlich gemacht oder verleumdet werden,
a) verbreitet,
b) öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt
oder sonst zugänglich macht,
c) einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt
oder zugänglich macht oder
d) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält,
anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder
auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene
Stücke im Sinne der Buchstaben a bis c zu verwenden
oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,
oder
2. eine Darbietung des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts
durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste verbreitet.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft
des Nationalsozialismus begangene Handlung der in §
6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art
in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen
Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung
billigt, leugnet oder verharmlost.
(4)
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung
den öffentlichen Frieden in einer die Würde der
Opfer verletzenden Weise dadurch stört, daß er
die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft
billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.
(5)
Absatz 2 gilt auch für Schriften (§ 11 Abs. 3)
des in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Inhalts.
(6)
In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit
Absatz 5, und in den Fällen der Absätze 3 und
4 gilt § 86 Abs. 3 entsprechend.
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| Der
Straftatbestand der Volksverhetzung steht gesetzgeberisch
in der Tradition der sogenannten Klassenhetze der nationalsozialistischen
Zeit. Die Überschrift der bis 1960 geltenden Fassung
des § 130 StGB hat gelautet: "Anreizung zum
Klassenkampf". |
| Die
Vorschrift soll nicht primär die Ehre oder Würde
Einzelner schützen, sondern den inneren Frieden.
Ihre Anwendung auf einen Einzelfall gerät häufig
zum juristischen Hochseilakt, weil der Wortlaut des
Gesetzes viele Begriffe enthält, die man sehr unterschiedlich
interpretieren könnte. |
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| Die
Rechtsprechung hat sich mit unzähligen Einzelfällen
befaßt, in denen Angeklagte durch die verschiedensten
Formulierungen Volksverhetzung begangen haben sollten. |
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| Die
politische Wichtigkeit der Strafvorschrift aus Sicht
des Gesetzgebers wird deutlich daran, daß §
130 StGB noch vor ein paar Jahren nur aus einem Satz
bestanden hat und heute zu einer unübersichtlichen
Anhäufung aufgebläht geworden ist, mit der
sich mancherlei verbieten läßt, was nicht
beliebt. |
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| Zur Leugnung und Verharmlosung siehe besondere Seite |
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| Zur Verherrlichung oder Rechtfertigung siehe besondere Seite |
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Die
Strafvorschrift wirft viele Einzelfragen auf, die nicht
auf einer Seite angesprochen werden können:
| Was
sind Teile der Bevölkerung? |
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| Was
stört den öffentlichen Frieden? |
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| Kein
Schutz durch Meinungsfreiheit? |
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| Was
ist ein Verbreiten? |
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| Was
ist "Aufstacheln zum Haß?" |
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| Was
gilt bei mehrdeutigen Äußerungen? |
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| Leugnen oder Verharmlosen (§ 130 Abs.3) |
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Was
ist "Verherrlichung oder Rechtfertigung"?
(§ 130 Abs. 4) |
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(wird
demnächst fortgesetzt)
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