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.... Ärger wegen Volksverhetzung?
 
§ 130 StGB
Volksverhetzung
 
Einzelfrage: Was ist ein "Verbreiten"?

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

1. zum Haß gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder
2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, daß er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,

wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. Schriften (§ 11 Abs. 3), die zum Haß gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, daß Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,
a) verbreitet,
b) öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
c) einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht oder
d) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Buchstaben a bis c zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder
2. eine Darbietung des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste verbreitet.


(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, daß er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.

(5) Absatz 2 gilt auch für Schriften (§ 11 Abs. 3) des in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Inhalts.

(6) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, und in den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt § 86 Abs. 3 entsprechend.

 
Der gesetzliche Tatbestand des § 130 (1.Absatz) erfordert bei mehreren Fallvarianten, daß etwas Volksverhetzendes verbreitet oder zum Verbreiten vorrätig gehalten wird.

Wer verhetzende Flugblätter verbreitet oder sie dazu bereithält, macht sich also strafbar, nicht unbedingt stört aber den öffentlichen Frieden, wer sie nur einem einzelnen von Hand zu Hand weitergibt:

Weitergabe nur an eine Person Auf Freispruch entschied das AG Koblenz am 10.5.1994 -27 Ls 214/93-, als jemand 5 Flugblätter volksverhetzenden Inhalts anläßlich eines Stammtisches einer Person weiterreichte: "Nach dem Sinn des § 130 StGB muß aber zumindest eine größere Personengruppe in der Öffentlichkeit von diesem Merkblatt erfahren, so daß es überhaupt geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören." Eine Absicht, das Blatt weiteren Personen zugänglich zu machen, konnte hier nicht nachgewiesen werden.
Weitergabe an mehrere Das OLG Jena (Beschluß vom 23.6.2003 NStZ 2004, 628) sah als Verbreiten an, daß bei einer Mitgliederversammlung, zu der Medienvertreter zugelassen sind, je eine Ablichtung der volksverhetzenden Schrift in die vorbereiteten Pressemappen eingelegt wird, wenn jedenfalls eine der Pressemappen später einen Abnehmer findet.
Der BGH zu "Verbreiten"

Der BGH (Urteil vom 22.12.2004, NJW 2005, 689) hat das im Prinzip bestätigt, doch könne gegebenenfalls ein strafbares Vorrätighalten vorliegen:
"Der Begriff "Verbreiten" wird in mehreren Straftatbeständen des StGB verwendet (vgl. u.a. §§ 86, 86 a, 184, 186 StGB). Der Gesetzgeber hat den Begriff nicht näher abgegrenzt. Er unterliegt deshalb der Auslegung, wobei insbesondere auf den Grundgedanken der jeweiligen Vorschrift abzustellen ist. Im Rahmen von § 130 II Nr. 1 lit. a StGB bedeutet "Verbreiten" die mit einer körperlichen Weitergabe der Schrift verbundene Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, die Schrift ihrer Substanz nach einem größeren Personenkreis zugänglich zu machen, wobei dieser nach Zahl und Individualität so groß sein muß, daß er für den Täter nicht mehr kontrollierbar ist. Dabei reicht schon die Weitergabe eines Exemplars der Schrift aus, wenn dies mit dem Willen geschieht, der Empfänger werde die Schrift durch körperliche Weitergabe einem größeren Personenkreis zugänglich machen oder wenn der Täter mit einer Weitergabe an eine größere, nicht mehr zu kontrollierende Zahl von Personen rechnet (Kettenverbreitung). Bei der Aushändigung einer Vielzahl gleicher Exemplare an verschiedene Abnehmer (Mengenverbreitung) wird bereits verbreitet, wenn der Täter das erste Exemplar einer Mehrzahl von ihm zur Verbreitung bestimmter Schriften an einen einzelnen Bezieher abgegeben hat. Voraussetzung ist aber immer, daß an einen größeren und nicht (vom Täter) kontrollierbaren Personenkreis weitergegeben wird oder weitergegeben werden soll. Die Weitergabe an einzelne bestimmte Dritte allein vermag das Merkmal des Verbreitens nicht zu erfüllen, wenn nicht feststeht, daß der Dritte seinerseits die Schrift an weitere Personen überlassen wird. Entscheidend ist, daß die Schrift, nicht etwa bloß ihr geistiger Inhalt, so vielen Personen zugänglich gemacht wird, daß es sich bei den Empfängern um einen für den Täter nicht mehr kontrollierbaren Personenkreis handelt."

Weitergabe im Familien- und Freundeskreis Das AG Ettlingen sprach darum am 30.3.2006 -AK 554/05- frei, nachdem jemand 8 Broschüren mit einer "neuen Sicht" auf historisch Feststehendes an nahe Verwandte und Freunde mit der Absprache weitergegeben hatte, diese sollten sie ihrerseits nicht weitergeben.