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Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen
Frieden zu stören,
1. zum Haß gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt
oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie
auffordert oder
2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, daß
er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig
verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf
Jahren bestraft.
(2)
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer
1. Schriften (§ 11 Abs. 3), die zum Haß gegen
Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische,
religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe
aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen
gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer
dadurch angreifen, daß Teile der Bevölkerung
oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig
verächtlich gemacht oder verleumdet werden,
a) verbreitet,
b) öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt
oder sonst zugänglich macht,
c) einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt
oder zugänglich macht oder
d) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält,
anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder
auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen
gewonnene Stücke im Sinne der Buchstaben a bis c zu
verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung
zu ermöglichen, oder
2. eine Darbietung des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts
durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste verbreitet.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft
des Nationalsozialismus begangene Handlung der in §
6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art
in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen
Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung
billigt, leugnet oder verharmlost.
(4)
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung
den öffentlichen Frieden in einer die Würde der
Opfer verletzenden Weise dadurch stört, daß er
die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft
billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.
(5)
Absatz 2 gilt auch für Schriften (§ 11 Abs. 3)
des in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Inhalts.
(6)
In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit
Absatz 5, und in den Fällen der Absätze 3 und
4 gilt § 86 Abs. 3 entsprechend.
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| Der
gesetzliche Tatbestand des § 130 (1.Absatz) erfordert
bei mehreren Fallvarianten, daß etwas Volksverhetzendes
verbreitet oder zum Verbreiten vorrätig gehalten
wird. |
Wer
verhetzende Flugblätter verbreitet
oder sie dazu bereithält, macht sich also strafbar,
nicht unbedingt stört aber den öffentlichen
Frieden, wer sie nur einem einzelnen von Hand zu Hand
weitergibt:
| Weitergabe
nur an eine Person |
Auf
Freispruch entschied das AG Koblenz am 10.5.1994
-27 Ls 214/93-, als jemand 5 Flugblätter
volksverhetzenden Inhalts anläßlich
eines Stammtisches einer Person weiterreichte:
"Nach dem Sinn des § 130 StGB muß
aber zumindest eine größere Personengruppe
in der Öffentlichkeit von diesem Merkblatt
erfahren, so daß es überhaupt geeignet
ist, den öffentlichen Frieden zu stören."
Eine Absicht, das Blatt weiteren Personen zugänglich
zu machen, konnte hier nicht nachgewiesen werden. |
| Weitergabe
an mehrere |
Das
OLG Jena (Beschluß vom 23.6.2003 NStZ 2004,
628) sah als Verbreiten an, daß bei einer
Mitgliederversammlung, zu der Medienvertreter
zugelassen sind, je eine Ablichtung der volksverhetzenden
Schrift in die vorbereiteten Pressemappen eingelegt
wird, wenn jedenfalls eine der Pressemappen später
einen Abnehmer findet. |
| Der
BGH zu "Verbreiten" |
Der
BGH (Urteil vom 22.12.2004, NJW 2005, 689) hat
das im Prinzip bestätigt, doch könne
gegebenenfalls ein strafbares Vorrätighalten
vorliegen:
"Der Begriff "Verbreiten" wird
in mehreren Straftatbeständen des StGB
verwendet (vgl. u.a. §§ 86, 86 a,
184, 186 StGB). Der Gesetzgeber hat den Begriff
nicht näher abgegrenzt. Er unterliegt deshalb
der Auslegung, wobei insbesondere auf den Grundgedanken
der jeweiligen Vorschrift abzustellen ist. Im
Rahmen von § 130 II Nr. 1 lit. a StGB bedeutet
"Verbreiten" die mit einer körperlichen
Weitergabe der Schrift verbundene Tätigkeit,
die darauf gerichtet ist, die Schrift ihrer
Substanz nach einem größeren Personenkreis
zugänglich zu machen, wobei dieser nach
Zahl und Individualität so groß sein
muß, daß er für den Täter
nicht mehr kontrollierbar ist. Dabei reicht
schon die Weitergabe eines Exemplars der Schrift
aus, wenn dies mit dem Willen geschieht, der
Empfänger werde die Schrift durch körperliche
Weitergabe einem größeren Personenkreis
zugänglich machen oder wenn der Täter
mit einer Weitergabe an eine größere,
nicht mehr zu kontrollierende Zahl von Personen
rechnet (Kettenverbreitung).
Bei der Aushändigung einer Vielzahl gleicher
Exemplare an verschiedene Abnehmer (Mengenverbreitung)
wird bereits verbreitet, wenn der Täter
das erste Exemplar einer Mehrzahl von ihm zur
Verbreitung bestimmter Schriften an einen einzelnen
Bezieher abgegeben hat. Voraussetzung ist aber
immer, daß an einen größeren
und nicht (vom Täter) kontrollierbaren
Personenkreis weitergegeben wird oder weitergegeben
werden soll. Die Weitergabe an einzelne bestimmte
Dritte allein vermag das Merkmal des Verbreitens
nicht zu erfüllen, wenn nicht feststeht,
daß der Dritte seinerseits die Schrift
an weitere Personen überlassen wird. Entscheidend
ist, daß die Schrift, nicht etwa bloß
ihr geistiger Inhalt, so vielen Personen zugänglich
gemacht wird, daß es sich bei den Empfängern
um einen für den Täter nicht mehr
kontrollierbaren Personenkreis handelt."
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| Weitergabe
im Familien- und Freundeskreis |
Das
AG Ettlingen sprach darum am 30.3.2006 -AK 554/05-
frei, nachdem jemand 8 Broschüren mit einer
"neuen Sicht" auf historisch Feststehendes
an nahe Verwandte und Freunde mit der Absprache
weitergegeben hatte, diese sollten sie ihrerseits
nicht weitergeben. |
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