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Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen
Frieden zu stören,
1. zum Haß gegen Teile der Bevölkerung
aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen
gegen sie auffordert oder
2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, daß
er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig
verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf
Jahren bestraft.
(2)
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer
1. Schriften (§ 11 Abs. 3), die zum Haß
gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale,
rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte
Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen
gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer
dadurch angreifen, daß Teile der Bevölkerung
oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig
verächtlich gemacht oder verleumdet werden,
a) verbreitet,
b) öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt
oder sonst zugänglich macht,
c) einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt
oder zugänglich macht oder
d) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält,
anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder
auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene
Stücke im Sinne der Buchstaben a bis c zu verwenden
oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,
oder
2. eine Darbietung des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts
durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste verbreitet.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft
des Nationalsozialismus begangene Handlung der in §
6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art
in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen
Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung
billigt, leugnet oder verharmlost.
(4)
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung
den öffentlichen Frieden in einer die Würde der
Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die
nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft
billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.
(5)
Absatz 2 gilt auch für Schriften (§ 11 Abs. 3)
des in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Inhalts.
(6)
In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit
Absatz 5, und in den Fällen der Absätze 3 und
4 gilt § 86 Abs. 3 entsprechend.
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| Aufstacheln
zum Haß ist eine gesteigerte Einwirkung auf Sinne
und Leidenschaften, um eine feindselige Haltung gegen
einen Bevölkerungsteil zu erzeugen. |
| Die
Rechtsprechung wurde in den letzten Jahren verschärft
und erschloß immer neue Argumente, mit denen
das Tatbestandsmerkmal begründet wurde.
| "Ausländer
raus" |
Die
aus einer größeren Personengruppe heraus
gegrölte Parole "Ausländer raus"
ist geeignet, zum Hass aufzustacheln und zu Gewalt-
oder Willkürmaßnahmen gegen Teile der
Bevölkerung aufzufordern, so daß der
Tatbestand der Volksverhetzung verwirklicht ist
(OLG Brandenburg U.v. 28.11.2001, NJW 2002, 1440). |
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