|
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft
des Nationalsozialismus begangene Handlung der in §
6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art
in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen
Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung
billigt, leugnet oder verharmlost.
(4)
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung
den öffentlichen Frieden in einer die Würde der
Opfer verletzenden Weise dadurch stört, daß er
die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft
billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.
(5)
Absatz 2 gilt auch für Schriften (§ 11 Abs. 3)
des in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Inhalts.
(6)
In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit
Absatz 5, und in den Fällen der Absätze 3 und
4 gilt § 86 Abs. 3 entsprechend.
|
|
| Die Strafvorschrift ist in den letzten Jahren mehrfach erweitert und verschärft worden. Sie schützt den öffentlichen Frieden. Strafbar ist darum nur öffentliches Handeln. |
Der Tatbestand wirft besondere schwierige Einzelfallfragen auf, die nicht alle höchstrichterlich geklärt sind.
Abs.3
Leugnung von Völkermord |
Der Absatz stellt tatsächliche Behauptungen unter Strafe, wenn diese nationalsozialistische Völkermordtaten leugnen oder verharmlosen,
siehe besondere Seite |
|
|
Abs.4
Verharmlosung |
Der Absatz stellte Meinungsäußerungen unter Strafe, wenn diese die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft
billigen, verherrlichen oder rechtfertigen.
Dem Wortlaut des Gesetzes zufolge ist es strafbar,
öffentlich in einer den öffentlichen Frieden
störenden Weise die Ansicht zu vertreten, die nationalsozialistische
Gewalt- und Willkürherrschaft sei ganz in Ordnung
gewesen, sie sei nicht so schlimm oder sie sei ganz
toll gewesen.
Der
Wortlaut selbst beinhaltet, daß die nationalsozialistische
Herrschaft eine Gewalt- oder Willkürherrschaft
war. Gegenteilige Ansichten können darum eine
Verharmlosung oder Rechtfertigung sein. Der Volksverhetzungsparagraph
stellt hier von Gesetzes wegen die Meinung unter
Strafdrohung, die NS-Herrschaft sei keine Gewalt-
oder Willkürherrschaft gewesen. Diese Strafdrohung
greift, wenn diese Meinung geäußert wird
unter einer der im Tatbestand beschriebenen Begleitumstände
(... in einer die Würde der Opfer verletzenden
Weise ....).
| Nach dem Beschluß des BVerwG v.25.6.2008 -6 C 21.07- würde eine Versammlung zum Todestag von Rudolf Hess voraussichtlich den Straftatbestand des § 130 IV StGB erfüllen: "Eine positive Bewertung kommt bereits in dem Motto der Veranstaltung zum Ausdruck ("Rudolf Heß: Seine Ehre galt ihm mehr als die Freiheit"). Rudolf Hess wird u.a. als "Märtyrer" bezeichnet, der "uns und der Welt ein Beispiel unbeugsamer Treue bis in den Tod" gab. Er wird als integre Person mit Vorbildfunktion dargestellt. Damit beschränkt sich die Glorifizierung nicht auf Teilaspekte seiner Person oder seines Handelns. Als "Stellvertreter des Führers" war Rudolf Heß ein exponierter Repräsentant und Akteur des nationalsozialistischen Regimes. Indem dargelegt wird, Rudolf Heß sei als Stellvertreter Adolf Hitlers in dessen Auftrag im Mai 1941 nach Großbritannien geflogen, um dort Friedensverhandlungen zu führen, wird er als ein treuer Gefolgsmann Hitlers vorgestellt und darüber hinaus das nationalsozialistische System insgesamt als friedenswillig verharmlost. Bei der gebotenen Würdigung aller einschlägigen Äußerungen in ihrer Gesamtheit drängt es sich auf, dass die Glorifizierung der Person Rudolf Hess als Billigung des nationalsozialistischen Regimes in allen seinen Erscheinungsformen und damit auch als Gutheißen der von diesem Regime ausgeübten Gewalt- und Willkürherrschaft wahrgenommen worden wäre. Dafür kommt es nicht darauf an, ob die Menschenrechtsverletzungen ausdrücklich gebilligt worden wären; vielmehr reicht nach § 130 Abs. 4 StGB eine zwar verdeckte, aber gleichwohl – wie hier – für einen mit den Gesamtumständen vertrauten Beobachter klar erkennbare, einschränkungslose Billigung des nationalsozialistischen Regimes aus." |
| "Ruhm
und Ehre der Waffen-SS": Den
Satz auf einem T-Shirt erklärte für
tatbestandlich und strafbar AG Schwedt mit Urteil
vom 23.2.2007. |
|
| Nationalsozialistische Meinungsäußerungen unter Sonderrecht |
Mit Beschluß vom 4.11.2009 - 1 BvR 2150/08 hat das BVerfG ausführlich dargelegt, daß § 130 Abs.4 StGB ein die Meinungsfreiheit einschränkendes Sondergesetz ist.
Zwar gilt:
"Das Ziel, Äußerungen wegen ihrer Unvereinbarkeit mit sozialen oder ethischen Auffassungen zu behindern, hebt das Prinzip der Meinungsfreiheit selbst auf und ist illegitim. Das Grundgesetz rechtfertigt deshalb auch kein allgemeines Verbot der Verbreitung rechtsradikalen oder nationalsozialistischen Gedankenguts schon in Bezug auf die geistige Wirkung seines Inhalts.
Das Grundgesetz vertraut auf die Kraft der freien Auseinandersetzung als wirksamste Waffe auch gegen die Verbreitung totalitärer und menschenverachtender Ideologien. Dementsprechend fällt selbst die Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts als radikale Infragestellung der geltenden Ordnung nicht von vornherein aus dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit heraus. Den damit verbundenen Gefahren entgegenzutreten, weist die freiheitliche Ordnung des Grundgesetzes primär bürgerschaftlichem Engagement im freien politischen Diskurs zu. Zwar ist die Vorschrift des § 130 Abs. 4 StGB kein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Alternative 1 GG, weil sie nicht dem Schutz von Gewalt- und Willküropfern allgemein dient und bewußt nicht auf die Billigung, Verherrlichung und Rechtfertigung der Gewalt und Willkürherrschaft totalitärer Regime insgesamt abstellt, sondern auf positive Äußerungen allein in Bezug auf den Nationalsozialismus begrenzt ist."
Aber:
"§ 130 Abs. 4 StGB ist aber auch als nichtallgemeines Gesetz ausnahmsweise mit Art. 5 Abs. 1 und 2 GG vereinbar. Angesichts des Unrechts und Schreckens, die die nationalsozialistische Herrschaft verursacht hat, ist Art. 5 Abs. 1 und 2 GG für Bestimmungen, die der propagandistischen Gutheißung der historischen nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft Grenzen setzen, eine Ausnahme vom Verbot des Sonderrechts immanent. Das Grundgesetz kann weithin geradezu als Gegenentwurf zu dem Totalitarismus des nationalsozialistischen Regimes gedeutet werden. Die Erfahrungen aus der Zerstörung aller zivilisatorischen Errungenschaften durch die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft prägen die gesamte Nachkriegsordnung und die Einbindung der Bundesrepublik Deutschland in die Völkergemeinschaft bis heute nachhaltig."
Darum ist § 130 Abs. 4 StGB verfassungskonform:
"§ 130 Abs. 4 StGB ist in seiner Ausgestaltung auch geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne. Weder verbietet er generell eine zustimmende Bewertung von Maßnahmen des nationalsozialistischen Regimes, noch ein positive Anknüpfung an Tage, Orte oder Formen, denen ein an diese Zeit erinnernder Sinngehalt mit gewichtiger Symbolkraft zukommt. Seine Verwirklichung setzt vielmehr die Gutheißung des Nationalsozialismus als historisch real gewordene Gewalt- und Willkürherrschaft voraus. Diese kann auch in der glorifizierenden Ehrung einer historischen Person liegen, wenn sich aus den konkreten Umständen ergibt, dass diese als Symbolfigur für die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft als solche steht."
|
|
|
|
|