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(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer
1. im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr.
1, 2 und 4 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet
oder öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm
verbreiteten Schriften (§ 11 Abs. 3) verwendet oder
2. Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen
oder enthalten, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland
oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise
herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.
(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich
Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen.
Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich,
die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3)
§ 86 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
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| Was für
Lieder sind verboten? |
Nicht öffentlich gesungen oder gespielt werden dürfen Lieder, die Kennzeichen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation waren oder einer im Inland verbotenen Organisation sind. |
| Woher weiß ich, ob ein Lied ein solches Kennzeichen war? |
Das fragen sich Polizeibeamte, Staatsanwälte und Richter häufig auch. Die Frage ist nur leicht zu beantworten bei Liedern, die allgemein als offizielle Hymnen der NSdAP oder einer ihrer Gliederungen bekannt sind die das Horst-Wessel-Lied oderfür die Hitlerjugend das Lied "Vorwärts, vorwärts, schmettern die hellen Fanfaren". Bei vielen anderen Liedern muß der "Kennzeichencharakter" gegebenenfalls in der Hauptverhandlung vor dem Strafrichter dem Angeklagten nachgewiesen werden. |
| Welche Rechtsprechung gibt es zu bestimmten Liedern? |
So entschied das OLG Celle am 3.7.1990 anläßlich des Liedes "Es zittern die morschen Knochen": "Wurden [Lieder] von bestimmten nationalsozialistischen Organisationen häufig und insbesondere zB stets bei offiziellen oder repräsentativen Anlässen, als Eingangs- oder Schlußlied oder auf ähnliche Weise herausgehoben, gesungen, können sie dadurch die Eigenschaft eines Kennzeichens im Sinne der genannten Bestimmung erlangt haben. Die Beurteilung, ob ein Kennzeichen vorliegt, hat daher auch Häufigkeit. Art und Anlaß seines Gebrauchs zu berücksichtigen." (NJW 1991, 1497).
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Ein neuerdings gelegentlich öffentlich gesungenes Lied "Ein junges Volk steht auf" ist rechtlich nicht geklärt. Der Verfassungsschutz Brandenburg bewertet es als "sonstiges Liedgut der Hitlerjugend" und müßte darum zu dem Ergebnis der Straflosigkeit gelangen, weil nur "sonstiges" Liedgut eben keinen Kennzeichencharakter hat, doch hält er § 86a StGB für anwendbar. Rechtsverbindlich ist diese Ansicht nicht.
Das AG Stadthagen hat mit Urteil vom 17.5.2010 -NZS 11 Cs 407 Js 321/ (28/10)- einen Angeklagten freigesprochen. Das LG Bückeburg hat in der Berufungsverhandlung am 7.10.2010 mit der Begründung freigesprochen, es sei nicht bewiesen, ob der Angeklagte hörbar gesungen oder nur die Lippen bewegt habe. In Parallelverfahren hat die StA ein Gutachten des Münchener Instituts für Zeitgeschichte zu diesem Lied angefordert. |
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