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(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer
1. im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr.
1, 2 und 4 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet
oder öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm
verbreiteten Schriften (§ 11 Abs. 3) verwendet oder
2. Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen
oder enthalten, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland
oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise
herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.
(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich
Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen.
Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich,
die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3)
§ 86 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
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| Welche
Zeichen sind verboten? |
Eine
Liste der nach § 86 a StGB verbotenen Zeichen
ist auf einer Webseite der Polizei mit Abbildungen
zu besichtigen.
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| Grußformen |
Aktuelle
Entscheidung: Den Gruß "Alles für
Deutschland!" hält für strafbar
das OLG Hamm (Urteil vom 1.2.2006 -1 Ss 432/05-. Es
handele sich um eine Losung der SA, ebenso entschied BVerwG B.v. 24.5.2006 -1 BvR 693/06-. |
| Was
ist mit dem Firmenlogo Thor Steinar? |
Das
aus den Runenzeichen für T und S kombinierte
Logo der Textilfirma wurde bis 2005 von Gerichten
für ein verbotenes Kennzeichen gehalten und das
öffentliche Tragen solcher Textilien strafrechtlich
verfolgt. Es sei irgendwelchen Kennzeichen ehemaliger
NS-Untergliederungen ähnlich.
Die neuere Rechtsprechung hält das Zeichen nicht
mehr für strafbar. Auf Freispruch entschieden
OLG Brandenburg Urteil vom 12.9.2005 -1 Ss 58/05-
und OLG Braunschweig U.v. 11.7.2006 -Ss 21/06-.
Für straflos hät
das Logo auch LG Erfurt (B.v. 28.10.2005 -5 Ns 551
Js 236/05-).
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| Sind
freie Neukombinationen erlaubt? |
Der
BGH hat in einer grundsätzlichen Entscheidung vom
28.7.2005 -3 StR 60/05- (Fall "Ruhm und
Ehre der Waffen-SS") betont, nur die Verwendung
solcher Zeichen unterfalle § 86a StGB, die tatsächlich
historisch von einer verbotenen Gruppierung verwendet
worden sei. Auch mit der Annahme, eine Neuerfindung
sei "zum Verwechseln ähnlich", läßt
sich keine Strafbarkeit begründen.
Für eine Tatbestandsmäßigkeit müsse
"nach dem Gesamteindruck eines durchschnittlichen,
nicht genau
prüfenden Betrachters eine Verwechslung mit dem
Original möglich sein. Dafür genügt nicht,
daß sich
lediglich einzelne Merkmale des Vorbilds in der Abwandlung
wieder finden, ohne daß dadurch einem
unbefangenen Betrachter, der das Original kennt, der
Eindruck des Originalkennzeichens vermittelt wird
(BGH NStZ 2003, 31, 32)." [...] "Bei der Prüfung,
ob die von ihnen benutzte Parole derjenigen der Hitlerjugend
in der von § 86 a Abs. 2 Satz
2 StGB geforderten Weise zum Verwechseln ähnlich
ist, muss jene unverändert und in ihrer Gesamtheit
in
den Blick genommen werden. Ein auf einzelne Teile der
Parole beschränkter Vergleich, der andere Teile
aus der Betrachtung ausklammert, ist nicht zulässig.
Wird die Parole einer nationalsozialistischen Organisation
- unverändert oder nur geringfügig verändert
- um einen Zusatz (hier "der Waffen-SS") erweitert,
hängt die Frage, ob die neue Parole der ursprünglichen
zum Verwechseln ähnlich ist, von einem Gesamtvergleich
ab. Dabei ist nach Form und Inhalt zu beurteilen, ob
in der neu entstandenen Parole ungeachtet der vorgenommenen
Ergänzungen und - gegebenenfalls - Änderungen
letztlich die Originalparole hervorsticht und Aussage
sowie Erscheinungsbild prägt."
"Diese nach Wortlaut und Systematik zwingende Auslegung
des § 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB hat, wie nicht zu
verkennen ist, allerdings zur Konsequenz, daß
die Verwendung von nationalsozialistisch klingenden
Parolen, die den Anschein der Zuordnung zu bestimmten
NS-Organisationen vermitteln (und vermitteln sollen),
die aber etwa als Fantasiekennzeichen frei erfunden
oder von einem Originalkennzeichen so stark abweichend
sind, dass eine Verwechselungsgefahr ausgeschlossen
ist, unter diesem rechtlichen Aspekt straffrei bleibt."
| Das
BVerfG hat mit B.v. 1.6.2006 den Standpunkt des
BGH anhand eines anderen Rechtsfalles bestätigt
(NJW 2006, 3050). |
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| Was
ist ein Verbreiten? |
Das
Gesetz verbietet nicht generell den Verkauf oder Besitz
einzelner Stücke, zumal zu Sammlerzwecken. Wer
mit ihnen Handel treibt, sollte beachten, daß
er sie nicht "verbreiten"
darf:
Das LG Braunschweig (U.v. 25.6.2003 -5 Ns 6/03-, bestätigt
durch OLG Braunschweig B.v.16.10.2003 -1 Ss 43/03 (57)-
hält es für einen Verstoß gegen §§
86, 86a StGB, im Versandhandel Repliken historischer
Orden und Ehrenzeichen, welche zeitgenössische,
heute verbotene Zeichen tragen an Sammler zu verkaufen.
"Schon aufgrund der gelieferten Stückzahl"
habe der Händler davon ausgehen müssen, daß
die Einzelstücke nicht bei dem jeweiligen Sammler
blieben, sondern "weiter an einen unüberschaubaren
Personenkreis gelangen würden. [...] Nach der Rechtsprechung
des BGH (NJW 1999, 1980) verbreitet eine Sache, wer
sie ihrer Substanz nach [...] einem größeren
Personenkreis zugänglich macht, wobei dieser nach
Zahl und Individualität unbestimmt oder jedenfalls
so groß sein muß, daß er für
den Täter nicht mehr kontrollierbar ist. Verbreiten
ist dabei die Tätigkeit, durch die eine Sache aus
dem engen Kreis der an ihrer Herstellung Beteiligten
heraustritt, um einem größeren, individuell
nicht miteinander verbundenen Personenkreis zugänglich
gemacht zu werden (BGH NJW 1977, 1695). Für die
Kettenverbreitung ist aber anerkannt,
daß die Weitergabe eines Einzelexemplares an eine
bestimmte Person ausreicht, wenn sie mit der Absicht
erfolgt, daß ein größerer Personenkreis
nacheinander in dessen Besitz und damit in den Genuß
der Benutzung kommen kann [vgl. BGH St 19, 63 (71)].
Entsprechend reicht es für die Mengenverbreitung,
also für die Aushändigung einer Vielzahl gleicher
Exemplare an verschiedene Abnehmer aus, wenn der Täter
das erste Exemplar einer Mehrzahl von ihm zur Verbreitung
bestimmter Gegenstände an einen einzelnen Besitzer
abgegeben hat." |
| Ist
ironisierende Verwendung erlaubt? |
Nein:
Strafbar macht sich auch, wer ein Kennzeichen ironisch
oder ablehnend verwendet. Ein betrunkener Türke
hatte einschreitenden Polizisten "Heil Hitler!"
zugerufen und mit dem Arm den Deutschen Gruß entboten.
Seine Verurteilung wurde durch das BVerfG (B.v. 23.3.2006,
NJW 2006, 3052) bestätigt.
Auch die Kennzeichenverwendung in ablehnender Absicht
in strafbar, denn § 86a StGB errichtet ein "kommunikatives
Tabu" (BVerfG B.v. 1.6.2006, NJW 2006, 3050).
Ein durchgestrichenes Hakenkreuz hingegen ist straflos
laut BGH-Urteil
vom 15.3.2007 - 3 StR 486/06 - (NJW 2007, 1602). |
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