§§
37170 Uslar, Lange Straße 28
KlausKunze.com
Telefon 05571-5485

Telefax 05571-6327

notfalls 0171-6211075
Ihre hilfreichen Seiten .....
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

.... Ärger wegen Verwendung verbotener Kennzeichen?
 
§ 86a StGB
Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
 
Aktuelle Hinweise

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften (§ 11 Abs. 3) verwendet oder
2. Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen oder enthalten, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.


(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

(3) § 86 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

 
Welche Zeichen sind verboten?

Eine Liste der nach § 86 a StGB verbotenen Zeichen ist auf einer Webseite der Polizei mit Abbildungen zu besichtigen.

Grußformen Aktuelle Entscheidung: Den Gruß "Alles für Deutschland!" hält für strafbar das OLG Hamm (Urteil vom 1.2.2006 -1 Ss 432/05-. Es handele sich um eine Losung der SA, ebenso entschied BVerwG B.v. 24.5.2006 -1 BvR 693/06-.
Was ist mit dem Firmenlogo Thor Steinar?

Das aus den Runenzeichen für T und S kombinierte Logo der Textilfirma wurde bis 2005 von Gerichten für ein verbotenes Kennzeichen gehalten und das öffentliche Tragen solcher Textilien strafrechtlich verfolgt. Es sei irgendwelchen Kennzeichen ehemaliger NS-Untergliederungen ähnlich.
Die neuere Rechtsprechung hält das Zeichen nicht mehr für strafbar. Auf Freispruch entschieden OLG Brandenburg Urteil vom 12.9.2005 -1 Ss 58/05- und OLG Braunschweig U.v. 11.7.2006 -Ss 21/06-.
Für straflos
hät das Logo auch LG Erfurt (B.v. 28.10.2005 -5 Ns 551 Js 236/05-).

Sind freie Neukombinationen erlaubt? Der BGH hat in einer grundsätzlichen Entscheidung vom 28.7.2005 -3 StR 60/05- (Fall "Ruhm und Ehre der Waffen-SS") betont, nur die Verwendung solcher Zeichen unterfalle § 86a StGB, die tatsächlich historisch von einer verbotenen Gruppierung verwendet worden sei. Auch mit der Annahme, eine Neuerfindung sei "zum Verwechseln ähnlich", läßt sich keine Strafbarkeit begründen.
Für eine Tatbestandsmäßigkeit müsse "nach dem Gesamteindruck eines durchschnittlichen, nicht genau
prüfenden Betrachters eine Verwechslung mit dem Original möglich sein. Dafür genügt nicht, daß sich
lediglich einzelne Merkmale des Vorbilds in der Abwandlung wieder finden, ohne daß dadurch einem
unbefangenen Betrachter, der das Original kennt, der Eindruck des Originalkennzeichens vermittelt wird
(BGH NStZ 2003, 31, 32)." [...] "Bei der Prüfung, ob die von ihnen benutzte Parole derjenigen der Hitlerjugend in der von § 86 a Abs. 2 Satz
2 StGB geforderten Weise zum Verwechseln ähnlich ist, muss jene unverändert und in ihrer Gesamtheit in
den Blick genommen werden. Ein auf einzelne Teile der Parole beschränkter Vergleich, der andere Teile
aus der Betrachtung ausklammert, ist nicht zulässig. Wird die Parole einer nationalsozialistischen Organisation - unverändert oder nur geringfügig verändert - um einen Zusatz (hier "der Waffen-SS") erweitert, hängt die Frage, ob die neue Parole der ursprünglichen zum Verwechseln ähnlich ist, von einem Gesamtvergleich ab. Dabei ist nach Form und Inhalt zu beurteilen, ob in der neu entstandenen Parole ungeachtet der vorgenommenen Ergänzungen und - gegebenenfalls - Änderungen letztlich die Originalparole hervorsticht und Aussage sowie Erscheinungsbild prägt."
"Diese nach Wortlaut und Systematik zwingende Auslegung des § 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB hat, wie nicht zu verkennen ist, allerdings zur Konsequenz, daß die Verwendung von nationalsozialistisch klingenden Parolen, die den Anschein der Zuordnung zu bestimmten NS-Organisationen vermitteln (und vermitteln sollen), die aber etwa als Fantasiekennzeichen frei erfunden oder von einem Originalkennzeichen so stark abweichend sind, dass eine Verwechselungsgefahr ausgeschlossen ist, unter diesem rechtlichen Aspekt straffrei bleibt."
Das BVerfG hat mit B.v. 1.6.2006 den Standpunkt des BGH anhand eines anderen Rechtsfalles bestätigt (NJW 2006, 3050).
Was ist ein Verbreiten? Das Gesetz verbietet nicht generell den Verkauf oder Besitz einzelner Stücke, zumal zu Sammlerzwecken. Wer mit ihnen Handel treibt, sollte beachten, daß er sie nicht "verbreiten" darf:
Das LG Braunschweig (U.v. 25.6.2003 -5 Ns 6/03-, bestätigt durch OLG Braunschweig B.v.16.10.2003 -1 Ss 43/03 (57)- hält es für einen Verstoß gegen §§ 86, 86a StGB, im Versandhandel Repliken historischer Orden und Ehrenzeichen, welche zeitgenössische, heute verbotene Zeichen tragen an Sammler zu verkaufen. "Schon aufgrund der gelieferten Stückzahl" habe der Händler davon ausgehen müssen, daß die Einzelstücke nicht bei dem jeweiligen Sammler blieben, sondern "weiter an einen unüberschaubaren Personenkreis gelangen würden. [...] Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 1999, 1980) verbreitet eine Sache, wer sie ihrer Substanz nach [...] einem größeren Personenkreis zugänglich macht, wobei dieser nach Zahl und Individualität unbestimmt oder jedenfalls so groß sein muß, daß er für den Täter nicht mehr kontrollierbar ist. Verbreiten ist dabei die Tätigkeit, durch die eine Sache aus dem engen Kreis der an ihrer Herstellung Beteiligten heraustritt, um einem größeren, individuell nicht miteinander verbundenen Personenkreis zugänglich gemacht zu werden (BGH NJW 1977, 1695). Für die Kettenverbreitung ist aber anerkannt, daß die Weitergabe eines Einzelexemplares an eine bestimmte Person ausreicht, wenn sie mit der Absicht erfolgt, daß ein größerer Personenkreis nacheinander in dessen Besitz und damit in den Genuß der Benutzung kommen kann [vgl. BGH St 19, 63 (71)]. Entsprechend reicht es für die Mengenverbreitung, also für die Aushändigung einer Vielzahl gleicher Exemplare an verschiedene Abnehmer aus, wenn der Täter das erste Exemplar einer Mehrzahl von ihm zur Verbreitung bestimmter Gegenstände an einen einzelnen Besitzer abgegeben hat."
Ist ironisierende Verwendung erlaubt? Nein: Strafbar macht sich auch, wer ein Kennzeichen ironisch oder ablehnend verwendet. Ein betrunkener Türke hatte einschreitenden Polizisten "Heil Hitler!" zugerufen und mit dem Arm den Deutschen Gruß entboten. Seine Verurteilung wurde durch das BVerfG (B.v. 23.3.2006, NJW 2006, 3052) bestätigt.
Auch die Kennzeichenverwendung in ablehnender Absicht in strafbar, denn § 86a StGB errichtet ein "kommunikatives Tabu" (BVerfG B.v. 1.6.2006, NJW 2006, 3050).
Ein durchgestrichenes Hakenkreuz hingegen ist straflos laut BGH-Urteil vom 15.3.2007 - 3 StR 486/06 - (NJW 2007, 1602).