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Wer Propagandamittel
1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig
erklärten Partei oder einer Partei oder Vereinigung,
von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation
einer solchen Partei ist,
2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil
sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung
oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung
richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß
sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung
ist,
3. einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb
des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die
für die Zwecke einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten
Parteien oder Vereinigungen tätig ist, oder
4. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt
sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen
Organisation fortzusetzen,
im Inland verbreitet oder zur Verbreitung im Inland oder
Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt
oder ausführt oder in Datenspeichern öffentlich
zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)
Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche
Schriften (§ 11 Abs. 3), deren Inhalt gegen die freiheitliche
demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung
gerichtet ist.
(3)
Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die
Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der
Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder
der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung
über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte
oder ähnlichen Zwecken dient.
(4)
Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung
nach dieser Vorschrift absehen.
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Die
Vorschrift schützt die freiheitliche demokratische
Grundordnung vor ihrer eigenen Abschaffung durch verfassungsfeindliche
Propagandamittel. Das gesetzliche Verbot bezieht sich nur
auf Propagandamittel verbotener Organisationen.
§ 86 StGB bezieht sich seinem Sinn nach vor allem auch Schriften und andere Medien, die inhaltlich geeignet sind, Propagandawirkung zu entfalten. Für Abzeichen und Kennzeichen ohne eigentlichen Inhalkt gilt § 86 a StGB.
Strafbar nach § 86 StGB sind Propagandamittel nur, wenn sie
1. gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind und außerdem
2. Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Otganisation fortsetzen
(doppelte Inhaltsprüfung). |