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.... Ärger wegen Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole?
 
§ 90a StGB
Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole
 
Allgemeine Hinweise
Einzelfälle

(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3)

1. die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder ihre verfassungsmäßige Ordnung beschimpft oder böswillig verächtlich macht oder
2. die Farben, die Flagge, das Wappen oder die Hymne der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder verunglimpft,


wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine öffentlich gezeigte Flagge der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder ein von einer Behörde öffentlich angebrachtes Hoheitszeichen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder entfernt, zerstört, beschädigt, unbrauchbar oder unkenntlich macht oder beschimpfenden Unfug daran verübt. Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn der Täter sich durch die Tat absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt.

 
Diese Staatsschutzbestimmung dürfte vor allem denjenigen Probleme bereiten, die den Staat Bundesrepublik Deutschland oder die freiheitliche demokratische Grundordnung ablehnen und darum seine Symbole verunglimpfen möchten.
 
Der gesetzliche Tatbestand erfordert, ein staatliches Symbol böswillig verächtlich zu machen. Der Angriff muß sich tatsächlich gegen den Staat richten. Das ist nicht der Fall, wenn das staatliche Symbol bloß verfremdet wird und als Vehikel dient, ganz andere Schutzgüter anzugreifen:
Auf Freispruch entschied das AG Viechtach am 3,.3.1993 -Cs 1Js 2721/92, nachdem auf einem Flugblatt ein umgedichtetes Deutschlandlied verbreitet worden war: "Hymne der Bundesrepublik Deutschland ist die dritte Strophe des Deutschlandliedes. Daß deren Text und damit die Hymne verunglimpft, verächtlich gemacht oder herabgewürdigt wird, laßt sich dem [...] Flugblatt nicht entnehmen. Das Deutschlandlied, nicht speziell dessen von § 90a Abs.1 Nr.2 StGB geschützte dritte Strophe, diente als äußeres Gerüst, um in Versform auf vermeintliche Mißstände in unserem Sozialsystem hinzuweisen. Das Flugblatt richtet sich nicht gegen die Nationalhymne, sondern gegen ausländische Mitbürger und die Leistungen unseres Staates für diese. Daher fehlt es schon am objektiven Tatbestand des § 90a Abs. 1 Nr. 2 StGB (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 1990, 1985)."
Zur Verurteilung führte das öffentliche Skandieren der Parolen: "Deutschland muß sterben, damit wir leben können", "Deutschland verrecke", "Der Bundesadler stürzt bald ab", "Tod dem deutschen Vaterland" und "Schwarz-rot-gold ist abgebrannt" (LG Berlin B.v. 19.1.2001, NJW 2001, 2271). Dieselben Sprüche innerhalb einer Lieddarbietung hatte das BVerfG am 3.11.2000 (NJW 2001, 596) der Schutzbereich der Kunstfreiheit (Art. 5 III S.1 GG) unterstellt.