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(1)
Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten
von Schriften (§ 11 Abs. 3) ein
Gesetzgebungsorgan, die Regierung oder das Verfassungsgericht
des Bundes oder eines Landes oder
eines ihrer Mitglieder in dieser Eigenschaft in einer das
Ansehen des Staates gefährdenden Weise
verunglimpft und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen
gegen den Bestand der Bundesrepublik
Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf
Jahren bestraft.
(2) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des betroffenen
Verfassungsorgans oder Mitglieds verfolgt.
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Staatsschutz-Norm wird gelegentlich relevant, zum Beispiel
wenn in Liedern aus extremen Jugend-Musikszenen Kritik
an den gesellschaftlichen Verhältnissen geübt
werden soll und dies in verunglimpfender Weise gegenüber
bestimmten Staatsorganen geschieht. |
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| Strafbar
ist nur die Verunglimpfung des Staatsorgans oder seines
Mitglieds in dieser Eigenschaft (nicht als Privatperson). |
| Strafbar
ist die Bezeichnung der Bundesregierung als Verbrecherbande
und Lügenpack, LG Bamberg,
NJW 53, 675. |
| Das
Ansehen des Staats kann schon konkret gefährdet
sein, wenn ein Minister schwerwiegender Straftaten
im Amt bezichtigt wird, OLG Düsseldorf
NJW 80, 603. |
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