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Ärger mit der Polizei auf ihrer Geburtstagsfeier?
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| Darf
meine Geburtstagsfeier aufgelöst, und dürfen meine Gäste
nach Hause geschickt werden, weil meine Feier ein "Skinheadkonzert"
sei? |
Das
müßte eigentlich eine seltsame Frage sein, denn bekanntlich
darf man Geburtstage feiern und dabei Musik hören. Trotzdem
häufen sich Fälle, in denen Einsatzhundertschaften der
Polizei vor der Feier die Zufahrtstraßen sperrten, anreisende
Gäste nicht durchließen oder mitten in der Nacht, manchmal
gewaltsam, die Feier stürmten und den Gästen Platzverweise
erteilten.
Wenn die Beamten denn überhaupt mit dem Gastgeber sprachen,
hieß es dann, es werde ein getarntes Skinheadkonzert verhindert.
Eine
Geburtstagsfeier darf aber nicht mit dieser Begründung
aufgelöst werden, entschied das VG Lüneburg (nicht
rechtskräftig) mit Urteil vom 27.6.2006 (NJW 2006, 3299).
Die Gleichsetzung von Skinheadmusik mit einer "Gefahr"
für die öffentliche Sicherheit sei ohne konkrete
Tatsachenbegründung unzulässig.
Dem stimmt das VG Halle (U.v. 30.6.2009 -3 A 400/07-) zu:
"Aufgabe der Polizei ist es nicht, Skinheadkonzerte als solche zu verhindern oder aufzulösen, wie es in der Presse mitunter heißt, sondern im Zusammenhang mit solchen Konzerten stehende Straftaten aufzuklären, zu verhindern und zu verfolgen.
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| Darf
die Polizei ohne Durchsuchungsbeschluß eindringen? |
Das
darf sie im Normalfall nicht. Regelmäßig ist Zeit genug,
vorher einen richterlichen Durchsuchungsbeschluß einzuholen.
Dieser rechtfertigt allerdings nur und erst das Betreten (Gefahrenerforschungseingriff), nicht
aber eine Auflösung der Feier.
Das
VG Halle hat in drei Urteilen vom 13.10.2006 -3 A 105/04-,
-3 A 108/05- und -3 A 201/05- festgestellt, daß das
Eindringen einer Einsatzhundertschaft 2004 und 2005 schon
darum rechtwidrig war, weil nicht zuvor richterliche Durchsuchungsbeschlüsse
eingeholt wurden. Dabei folgte es der aktuellen Rechtsprechung
des BVerfG
(vom -2 BvR 876/06-), nach der es kaum Ausnahmen dafür
geben dürfte, daß Zeit für die Einholung eines
Durchsuchungsbeschlusses ist.
Das OVG Magdeburg hat mit B.v.29.6.2009 -3 L 16/08- diese Rechtsprechung bestätigt:
"Bei Bestehen eines bloßen Gefahrenverdachts (im Zusammenhang mit der Durchführung einer die öffentliche Sicherheit und Ordnung möglicherweise gefährdenden rechtsextremistischen Musikveranstaltung) ermächtigt die Generalbefugnisnorm des § 13 SOG LSA ebenfalls zu Eingriffen zum Zwecke der Erforschung der Gefahr (sog. Erfahrenerforschungseingriff). Eine solche Maßnahme kann auch - wie generell bei einem polizeilichen Einschreiten - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gegen den Willen der betroffenen Personen durch Zwangsmaßnahmen durchgesetzt werden. Erstreckt sich der Gefahrenerforschungseingriff allerdings auf den durch § 44 Abs. 1 SOG LSA, Art. 13 GG geschützten Bereich [Wohnung], bedarf es insoweit grundsätzlich eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Gefahr im Verzug ist.
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| Wie
wehre ich mich erfolgreich? |
Ob
die Polizei rechtmäßig handelte oder nicht, kann nur
das Verwaltungsgericht in einer späteren Fortsetzungsfeststellungsklage
entscheiden.
Für
eine Klage, mit der die Rechtswidrigkeit der Auflösung
eines als Geburtstagsfeier deklarierten Skinhead-Konzerts
festgestellt werden soll, besteht unter dem Gesichtspunkt
der nachhaltigen Grundrechtsbetroffenheit ein Feststellungsinteresse.
Für die Auflösung eines Skinhead-Konzerts mit der
Begründung, durch den Auftritt der engagierten Bands
werde gegen § 20 I VereinsG (Verbot, den organisatorischen
Zusammenhalt eines vollziehbar verbotenen Vereins aufrechtzuerhalten
oder zu unterstützen) verstoßen, reicht es nicht
aus, wenn die als Veranstalter auftretende Person "dem
engen politischen Umfeld" einer ehemaligen Führungsperson
der verbotenen Vereinigung zugerechnet wird und die Bands
in der Vergangenheit auch bei Konzerten aufgetreten sind,
die von der verbotenen Vereinigung veranstaltet wurde. VG
Hamburg, Entscheidung vom 11.6.2002 -10 VG 468/01-, NordÖR
2002, 471. |
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