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| (1)
Trägermedien, deren Aufnahme in die Liste jugendgefährdender
Medien nach § 24 Abs. 3 Satz 1 bekannt gemacht ist,
dürfen nicht |
| 1. |
einem
Kind oder einer jugendlichen Person angeboten, überlassen
oder sonst zugänglich gemacht werden, |
| 2. |
an
einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich
ist oder von ihnen eingesehen werden kann, ausgestellt,
angeschlagen, vorgeführt oder sonst zugänglich gemacht
werden, |
| 3. |
im
Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken
oder anderen Verkaufsstellen, die Kunden nicht zu
betreten pflegen, im Versandhandel oder in gewerblichen
Leihbüchereien oder Lesezirkeln einer anderen Person
angeboten oder überlassen werden, |
| 4. |
im
Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer
gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen
in Ladengeschäften, die Kindern und Jugendlichen
nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen
werden können, einer anderen Person angeboten oder
überlassen werden, |
| 5. |
im
Wege des Versandhandels eingeführt werden, |
| 6. |
öffentlich
an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich
ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder
durch Verbreiten von Träger- oder Telemedien außerhalb
des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel
angeboten, angekündigt oder angepriesen werden, |
| 7. |
hergestellt,
bezogen, geliefert, vorrätig gehalten oder eingeführt
werden, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im
Sinne der Nummern 1 bis 6 zu verwenden oder einer
anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen. |
(2)
Den Beschränkungen des Absatzes 1 unterliegen,
ohne daß es einer Aufnahme in die Liste und
einer Bekanntmachung bedarf, schwer jugendgefährdende
Trägermedien, die
| 1. |
einen
der in § 86, § 130, § 130a, §
131 oder § 184 des Strafgesetzbuches bezeichneten
Inhalte haben, |
| 2. |
den
Krieg verherrlichen, |
| 3. |
Menschen,
die sterben oder schweren körperlichen oder
seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren,
in einer die Menschenwürde verletzenden Weise
darstellen und ein tatsächliches Geschehen
wiedergeben, ohne daß ein überwiegendes
berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der
Berichterstattung vorliegt, |
| 4. |
Kinder
oder Jugendliche in unnatürlicher, geschlechtsbetonter
Körperhaltung darstellen oder |
| 5. |
offensichtlich
geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder
Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen
und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit
schwer zu gefährden. |
(3) Den Beschränkungen des Absatzes
1 unterliegen auch, ohne daß es einer Aufnahme
in die Liste und einer Bekanntmachung bedarf, Trägermedien,
die mit einem Trägermedium, dessen Aufnahme in
die Liste bekannt gemacht ist, ganz oder im Wesentlichen
inhaltsgleich sind.
(4) Die Liste der jugendgefährdenden
Medien darf nicht zum Zweck der geschäftlichen
Werbung abgedruckt oder veröffentlicht werden.
(5) Bei geschäftlicher Werbung
darf nicht darauf hingewiesen werden, dass ein Verfahren
zur Aufnahme des Trägermediums oder eines inhaltsgleichen
Telemediums in die Liste anhängig ist oder gewesen
ist.
(6) Soweit die Lieferung erfolgen
darf, haben Gewerbetreibende vor Abgabe an den Handel
die Händler auf die Vertriebsbeschränkungen
des Absatzes 1 Nr. 1 bis 6 hinzuweisen.
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| Ein
19jähriger, der seiner 16jährigen Freundin
eine indizierte CD leiht, macht sich schon strafbar. |
| Die
Liste, der sogenannte Index, wird erstellt und geführt
von der Bundesprüfstelle. |
| Die
indizierten Medien sind nicht unbedingt, für sich
genommen verboten. Erwachsene dürfen sie grundsätzlich
besitzen. Ihre Weitergabe an Jugendliche ist aber durch
das nebenstehende Strafgesetz (§ 27 JSchG) streng
verboten. |
Viel
zu wenig bekannt ist § 15 Absatz 2 JSchG, dessen
Unkenntnis zu Verurteilungen führte, obwohl die
Täter von der Strafbarkeit nichts wußten:
| Nach
§ 15 I JSchG ist die Weitergabe "offensichtlich"
jugendgefährdender Medien ebenso strafbar
wie die indizierter Medien. Auch nicht
indizierte Medien sind strafrechtlich relevant,
wenn man sie an Jugendliche weitergibt! |
Vor
allem Ziffer 5 ist ein Gummiparagraph wie er im
Buche steht und ermöglicht dem Strafrichter
beliebige Verurteilung mit der Behauptung, ein
Fim oder Tonträger sei "offensichtlich
geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder
Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen
und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit
schwer zu gefährden."
Höchstrichterliche Urteile, die diesen uferlosen
Tatbestand eindämmen und Rechtssicherheit
geben müßten, stehen noch aus. |
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§
27 JSchG Strafvorschriften |
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| (1)
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer |
| 1. |
entgegen
§ 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 oder 6, jeweils auch in
Verbindung mit Abs. 2, ein Trägermedium anbietet,
überläßt, zugänglich macht, ausstellt, anschlägt,
vorführt, einführt, ankündigt oder anpreist, |
| 2. |
entgegen
§ 15 Abs. 1 Nr. 7, auch in Verbindung mit Abs. 2,
ein Trägermedium herstellt, bezieht, liefert, vorrätig
hält oder einführt, |
| 3. |
entgegen
§ 15 Abs. 4 die Liste der jugendgefährdenden Medien
abdruckt oder veröffentlicht, |
| 4. |
entgegen
§ 15 Abs. 5 bei geschäftlicher Werbung einen dort
genannten Hinweis gibt oder |
| 5. |
einer
vollziehbaren Entscheidung nach § 21 Abs. 8 Satz
1 Nr. 1 zuwiderhandelt. |
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| (2)
Ebenso wird bestraft, wer als Veranstalter oder
Gewerbetreibender |
| 1. |
eine
in § 28 Abs. 1 Nr. 4 bis 18 oder 19 bezeichnete
vorsätzliche Handlung begeht und dadurch wenigstens
leichtfertig ein Kind oder eine jugendliche Person
in der körperlichen, geistigen oder sittlichen Entwicklung
schwer gefährdet oder |
| 2. |
eine
in § 28 Abs. 1 Nr. 4 bis 18 oder 19 bezeichnete
vorsätzliche Handlung aus Gewinnsucht begeht oder
beharrlich wiederholt. |
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| (3)
Wird die Tat in den Fällen |
| 1. |
des
Absatzes 1 Nr. 1 oder |
| 2. |
des
Absatzes 1 Nr. 3, 4 oder 5 |
| fahrlässig
begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis
zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu hundertachtzig
Tagessätzen. |
| (4)
Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 3 Nr. 1 sind nicht
anzuwenden, wenn eine personensorgeberechtigte Person
das Medium einem Kind oder einer jugendlichen Person
anbietet, überläßt oder zugänglich macht.
Dies gilt nicht, wenn die personensorgeberechtigte
Person durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen
ihre Erziehungspflicht gröblich verletzt. |
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