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bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen |
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haben einen gerichtlich durchsetzbaren Unterlassungsanspruch,
wenn öffentlich .... |
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eine belastende falsche Behauptung über sie verbreitet
wird: |
Ehrkränkende
Äußerungen könne gerichtlich untersagt werden,
wenn der Äußernde keinen Wahrheitsbeweis führen
kann: "Eine Tatsachenbehauptung, die keine
besonders geschützte Rechtssphäre des Betroffenen
zum Gegenstand hat, ist rechtswidrig, wenn sie unwahr ist.
Die Beweislast dafür, daß eine schon verbreitete
oder erst zu erwartende Tatsachenbehauptung unwahr ist,
[...] trägt [...]. Soweit es um ehrverletzende Behauptungen
geht, kann der davon Betroffene nach der über §
823 II BGB in das Zivilrecht transformierten Beweisregeln
des § 186 StGB Unterlassung im Grundsatz auch dann
verlangen, wenn die Unwahrheit der Äußerung zwar
nicht erwiesen ist, ihre Wahrheit aber ebenfalls nicht feststeht.
Dies gilt aber dann nicht, wenn die Äußerung
durch berechtigte Interessenwahrnehmung berechtfertigt ist
(§ 193 StGB): Dann bleibt es bei der allgemeinen Beweislastregel.
Bei Presseveröffentlichungen ist dies der Fall, wenn
ihnen ein öffentliches Informationsinteresse zu Grunde
liegt und der Nachweis sorgfältiger Recherche erbracht
wird." OLG Karlsruhe U.v. 13.5.2005, NJW-RR 2006, 483.
| Das
LG Göttingen verurteilte am 23.4.2002 (8 O 383/01)
eine Tageszeitung, nicht mehr zu behaupten, jemand organisere
Konzerte für Blood & Honour und habe
beste Kontakte zu Combat 18. |
| Das
LG Kassel verbot am 16.3.2006 -8O 2384/05- dem Betreiber
einer Webseite, die falsche Behauptung zu verbreiten,
der Anmelder einer Demonstration habe "den Bewohnern
des Ortes gedroht, sie lehren zu wollen, sich mit den
Demonstrationen der nationalen Bewegung abzufinden",
und er "begrüße zur Durchsetzung
seiner Ziele Gewalt." |
| Wegen
der unbeweisbaren Behauptung, jemand sei Ex-Stasimitarbeiter,
sprach das LG Mannheim am 17.3.1995 -7 O 259/94- 5000
Euro Schmerzensgeld zu. |
| 8000
DM Schmerzensgeld gab es für einen Parteivorsitzenden,
dem die Konkurrenz nachsagte, er habe homosexuelle
Kontakte und Kontakte zum Rotlichtmilieu, LG
Darmstadt Urteil vom 23.1.2001 -8 O 399/99- . |
Verboten
werden können falsche Behauptungen
sowie reine Schmähungen, nicht
aber andere Meinungen. Die Abgrenzung
ist schwierig, wenn eine Äußerung
Tatsachen und Meinungen zugleich enthält. |
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eine Beleidigung über sie verbreitet wird: |
Formalbeleidigungen
wie "Rindvieh" sind nach § 185 StGB strafbar
und können ohnehin gerichtlich untersagt werden. Schwieriger
ist die Rechtslage, wenn der Angegriffene als Beleidigung
auffaßt, was der Täter als seine Meinung betrachtet,
zum Beispiel, wenn er Sie als Kommunisten oder Nazi
bezeichnet. Als sogenannte Schmähkritik kann verboten
werden, was über die sachliche Auseinandersetzung hinausgeht
und schlechthin nur noch den Sinn haben kann, einen anderen
im Kern seiner Persönlichkeit herabzuwürdigen. |
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Sie als Täter einer Straftat vorverurteilt werden. |
| Grundsätzlich
dürfen die Medien niemanden als Täter abstempeln,
gegen den erst ermittelt wird. |
| Ausnahmsweise
darf über jemanden als mutmaßlichen Mörder
mit Namensnennung berichtet werden bei öffentliches
Aufsehen erregender Straftat (Elbterrassenprozeß),
wenn er gegen andere Berichte nicht sofort vorgegangen
war, OLG Naumburg Beschluß vom 20.1.1994 -2 W
59/92-. |
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die Presse sich schmähende Behauptungen Dritter zu eigen
macht. |
| Redaktionelle
Persönlichkeitsrechtsverletzungen können sowieso
verboten werden. |
Ein
Unterlassungsanspruch besteht auch, wenn die Presse
in ihre eigene Berichterstattung fremde Falschbehauptungen
einbaut, ohne sich von ihnen zu distanzieren.
| Nachdem
der niedersächsische Innenminister sagte,
Republikaner und NPD zu unterscheiden sei wie
Scheiße nach Geruch zu sortieren,
zitierte das eine Tageszeitung in einem Rahmen
unter der Rubrik "Flops und Flapsiges".
Das OLG Braunschweig entschied am 29.6.1998 -2
O 199/98-, die Zeitung schulde nicht Unterlassung,
weil sie sich die Beleidigung nicht zu eigen gemacht
habe. |
| Eine
nordhessische Tageszeitung berichtete über
eine öffentliche Versammlung, in der ein
Stadtjugendpfleger über jemanden behauptet
hatte, dieser habe vor Jahren als Jugendlicher
auf einem jüdischen Friedhof Grabsteine
umgeworfen. Das OLG Frankfurt/M. verurteilte
sie am 22.4.2005 zu 15 U 242/04 zur Unterlassung,
weil die Zeitung sich von der Behauptung des Stadtjugendpflegers
nicht distanzierte und sie sich tendenziell zu
eigen gemacht hat. In einem weiteren Verfahren
wurde die Zeitung zum Widerruf
verurteilt. |
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Ihr Bild unter verletzenden Umständen verbreitet wird. |
| Nicht jeder freut sich über sein Bild in der Zeitung oder auf einer Internetseite. Was Sie verbieten können: |
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