§ 140 StPO
(1) Die Mitwirkung eines Verteidigers ist notwendig,
wenn
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die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet;
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dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;
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das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;
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gegen einen Beschuldigten Untersuchungshaft nach den §§ 112, 112a oder einstweilige Unterbringung nach § 126a oder § 275a Absatz 6 vollstreckt wird;
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der Beschuldigte sich mindestens drei Monate auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befunden hat und nicht mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung entlassen wird;
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zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt;
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ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird;
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der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist.
(2) In anderen Fällen bestellt der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, daß sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann - namentlich, weil dem Verletzten nach den §§ 397a und 406g Abs. 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist. Dem Antrag eines hör- oder sprachbehinderten Beschuldigten ist zu entsprechen.
(3) Die Bestellung eines Verteidigers nach Absatz 1 Nr. 5 kann aufgehoben werden, wenn der Beschuldigte mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung aus der Anstalt entlassen wird. Die Bestellung des Verteidigers nach Absatz 1 Nr. 4 bleibt unter den in Absatz 1 Nr. 5 bezeichneten Voraussetzungen für das weitere Verfahren wirksam, wenn nicht ein anderer Verteidiger bestellt wird.
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Sie
haben einen Rechtsanspruch auf einen Verteidiger,
der vom Gericht zu bestellen (und zunächst zu
bezahlen) ist, ...
| ... wenn Sie in Untersuchungshaft genommen werden oder sonst länger als drei Monate in Haft sind, , |
| ...
wenn auf die angeklagte Tat mindestens ein Jahr
Haft steht, |
... und
wenn die Sach- oder Rechtslage für Sie besonders
schwierig ist und Sie sich darum ohne Rechtsanwalt
nicht ausreichend verteidigen können.
Nicht
jeder Strafrichter schätzt die Anwesenheit
eines Verteidigers. Mancher möchte
über den Angeklagten lieber nur zusammen
mit dem Staatsanwalt verhandeln. Wenn die
Sach- oder Rechtslage schwierig ist, vielleicht
sind Sie auch schon vorbestraft, und es
kommt jetzt eine Freiheitsstrafe in Frage:
Legen Sie dem Richter Ihren Antrag auf einen
Pflichtverteidiger schriftlich
mit Begründung vor. Er muß daraufhin
einen förmlichen Beschluß erlassen,
den Sie mit Ihrer schriftlichen
Beschwerde angreifen und vom nächsthöheren
Gericht überprüfen lassen können. |
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Aktueller Hinweis:
Der Bundesrat hat am 10.7.2009 das „Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts“ passieren lassen. Jetzt liegt ein Fall notwendiger Verteidigung immer bereits dann vor, wenn der Beschuldigte in Untersuchungshaft genommen wird. Hat er noch keinen Verteidiger, so ist ihm unverzüglich nach Inhaftierung ein Pflichtverteidiger zu bestellen.
Wer nicht wünscht, daß ihm ein beliebiger, an seiner Sache vielleicht uninteressierter Verteidiger übergestülpt wird, sollte sofort bei seiner Vorführung vor den Untersuchungsrichter für den Fall der Inhaftierung den Verteidiger seines Vertauens benennen und auf seiner Beiordnung bestehen. |
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