§ 140 StPO
(1) Die Mitwirkung eines Verteidigers ist notwendig,
wenn
1. die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem
Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet;
2. dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt
wird;
3. das Verfahren zu einem Berufsverbot führen
kann;
4. (aufgehoben)
5. der Beschuldigte sich mindestens drei Monate auf
Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher
Genehmigung in einer Anstalt befunden hat und nicht
mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung
entlassen wird;
6. zur Vorbereitung eines Gutachtens über den
psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung
nach § 81 in Frage kommt;
7. ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird;
8. der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung
von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen
ist.
(2) In anderen Fällen bestellt der Vorsitzende
auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger,
wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit
der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers
geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, daß
sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann,
namentlich, weil dem Verletzten nach den §§
397a und 406g Abs. 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet
worden ist. Dem Antrag eines hör- oder sprachbehinderten
Beschuldigten ist zu entsprechen.
(3)
Die Bestellung eines Verteidigers nach Absatz 1 Nr.
5 kann aufgehoben werden, wenn der Beschuldigte mindestens
zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung aus der
Anstalt entlassen wird. Die Bestellung des Verteidigers
nach § 117 Abs. 4 bleibt unter den in Absatz
1 Nr. 5 bezeichneten Voraussetzungen für das
weitere Verfahren wirksam, wenn nicht ein anderer
Verteidiger bestellt wird.
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Sie
haben einen Rechtsanspruch auf einen Verteidiger,
der vom Gericht zu bestellen (und zunächst zu
bezahlen) ist, ...
| ... wenn
und solange Sie wenigstens drei Monate in Haft
sitzen, |
| ...
wenn auf die angeklagte Tat mindestens ein Jahr
Haft steht, |
... und
wenn die Sach- oder Rechtslage für Sie besonders
schwierig ist und Sie sich darum ohne Rechtsanwalt
nicht ausreichend verteidigen können.
Nicht
jeder Strafrichter schätzt die Anwesenheit
eines Verteidigers. Mancher möchte
über den Angeklagten lieber nur zusammen
mit dem Staatsanwalt verhandeln. Wenn die
Sach- oder Rechtslage schwierig ist, vielleicht
sind Sie auch schon vorbestraft, und es
kommt jetzt eine Freiheitsstrafe in Frage:
Legen Sie dem Richter Ihren Antrag auf einen
Pflichtverteidiger schriftlich
mit Begründung vor. Er muß daraufhin
einen förmlichen Beschluß erlassen,
den Sie mit Ihrer schriftlichen
Beschwerde angreifen und vom nächsthöheren
Gericht überprüfen lassen können. |
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