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verbotene Lüge oder erlaubte Meinung? |
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| So
könnte man die Frage zuspitzen, ob eine Sie abwertende
Äußerung öffentlich behauptet werden darf.
Sie haben einen gerichtlich durchsetzbaren Unterlassungsanspruch,
wenn eine falsche Tatsache über Sie behauptet wird, aber
nicht, wenn jemand etwas Ihnen Mißliebiges über
Sie meint. |
| Tatsachen
sind alle Fakten, über die das Gericht Beweis erheben
könnte. |
Sie
können darum gerichtlich verbieten lassen, über
Sie zu lügen,
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Sie hätten als Bundeskanzler der russischen
Firma Gasprom einen Auftrag erteilt, obwohl
das, so formuliert, nicht zutraf (Fall Schröder
./. Westerwelle, LG Hamburg U.v. 3.4.2006). |
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Sie würden etwas wollen, planen oder beabsichtigen:
Das LG Kassel verbot am 16.3.2006 -8O 2384/05- dem Betreiber
einer Webseite, die falsche Behauptung zu verbreiten,
der Anmelder einer Demonstration habe "den Bewohnern
des Ortes gedroht, sie lehren zu wollen, sich mit den
Demonstrationen der nationalen Bewegung abzufinden",
und er "begrüße zur Durchsetzung
seiner Ziele Gewalt." |
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durch eine Schlagzeile mit Foto einer Person und den
Worten: "Ja, ich war auf dem Nazi-Seminar."
Die Falschbehauptung lag darin, daß der Betroffene
dies niemals gesagt hatte. Das Landgericht Berlin
verbot sie (B.v. 31.5.2005 -27 O 465/05-) und hielt
dem Grunde nach 5000 Euro Schmerzensgeld für
gerechtifertigt (U.v. 20.12.2005 -27 O 814/05-). |
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| Sie
können nicht verbieten lassen, daß jemand etwas
Schlechtes über Sie meint. |
Alle
Meinungsäußerungen genießen den Schutz der
Meinungsfreiheit aus Artikel 5 Grundgesetz. Es kommt nicht
darauf an, ob sie begründet, wertvoll oder dumm sind.
Sie können darum nicht verbieten lassen, daß über
Sie gemeint wird,
| "Schreibtischtäter
der Gewalt" hielt für eine erlaubte
Meinung LG Göttingen U.v. 1.7.1993 -2 O 201/93-. |
| "Private
Schlägertruppe hastig umgekleideter Skinheads"
sei eine erlaubte Meinungsäußerung: Das BVerfG
B.v.4.4.2002, NJW 2002, 3315 hob hier eine Verurteilung
wegen Beleidigung von Mitarbeiter eines Sicherheitsdienstes
auf. Das Gericht habe "keine ausreichenden Feststellungen
dazu getroffen, ob" der Äußernde tatsächlich
"nur einen subjektiven Eindruck von dem beobachteten
Geschehen und dem äußeren Erscheinungsbild
des Sicherheitsdienstes wiedergegeben, den Mitarbeitern
die genannten Eigenschaften aber nicht zugeschrieben
hat." |
| Jemand
geht über Leichen und lügt
erklärte zur erlaubten Meinungsäußerung
BVerfG U.v. 29.7.2003, NJW 2003, 3760. |
| Für
eine nicht verbietbare Meinungsäußerung hielt
das OLG Frankfurt/M. (B.v. 5.8.2005 -25 U 75/05-) die
Formulierung über einen Gewerbebetrieb: "Hinter
den Mauern sollen auch verbotene CDs verkauft
werden." Für eine falsche Tatsachenbehauptung
sei das zu substanzarm. |
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| Dies
gilt nicht mehr, wo eine reine Schmähung vorliegt. |
Wenn
schlechterdings von einer Meinung überhaupt nicht mehr
gesprochen werden kann und die Äußerung nur noch
den Sinn haben kann Sie zu kränken oder herabzusetzen,
greift sie in Ihr Persönlichkeitsrecht ein und kann
verboten werden. Wann das der Fall ist, hängt vielfach
von nicht vorhersagbaren inneren Einstellungen des Richters
ab.
| Ausschlaggebend
für eine noch erlaubte Auseinandersetzung in der
Sache ist, ob hinreichende tatsächliche Anknüpfungspunkte
vorhanden sind, auf die die geäußerte Meinung
gestützt werden kann. Das war nicht der Fall bei
der Schmähung "Rassismus"
gegenüber einem Fußballverein (LG Hamburg
U.v. 3.5.2005, NJW 2006, 844). |
| Die
Bezeichnung "Braune Ratten"
hielt nicht für eine zu untersagende Schmähung
das AG Lippstadt U.v.6.8.93 -3 C 308/93-, bestätigt
durch LG Paderborn B.v.22.11.93 -1 S 180/93-. |
| Die
"Böhze Onkels" als "Neonazi-Band"
und "schwarz-braune Doppelpackung"
zu bezeichen ist Schmähkritik, LG Göttingen
B.v.2.6.95 -8 O 182/95-, NJW 96, 1138. |
| Die
Bezeichnung "Altkommunist im Geiste des
Massenmörders Stalin" im politischen
Meinungskampf stellt eine nicht gerechtfertigte Schmähkritik
und damit eine Beleidigung dar. LG Mannheim, 17. 4.
1996, (10) 5 Ns 16/94, NStZ-RR 96, 360. |
| Wer
anläßlich einer Mitgliederversammlung einer
berufsständischen Vereinigung von Akademikern im
Verlauf einer Diskussion über das Verhalten des
Vereins und einzelner seiner Mitglieder während
der Zeit des Nationalsozialismus einen im Zweiten Weltkrieg
geborenen Kollegen als "Nazi, neuen Nazi"
und dessen Haltung als die eines "echten Nazis"
bezeichnet, kann sich nicht auf das Recht der freien
Meinungsäußerung i.S. des Art. 5 I GG berufen.
Der Verletzte kann von ihm die Unterlassung dieser als
Schmähkritik zu bewertenden Äußerungen
verlangen. OLG Frankfurt, 20. 12. 1995, 17 U 202/94,
NJW-RR 96, 1050. |
| Schmäkritik
war es, als ein damals bekannter "Staranwalt"
über den Bundesvorsitzenden einer Partei erklärte:
"Nazi, dem es gebühre, als Krimineller
bezeichnet zu werden" LG München
I B.v. 30.6.93 -28 O 12054/93-) |
| Als
Haßprediger darf ein Fernsehsender
den Imam einer Moschee nicht bezeichnen. Dieser hatte
Atheisten als stinkende Ungläubige bezeichnet,
die in die Hölle kämen. Dieses nicht rechtskräftige
Urteil des LG Potsdam 2 O 221/05 fällt aus der
Linie solcher Urteile, in denen etwa Republikaner als
"Schreibtischtäter der Gewalt" bezeichnet
worden waren und dies gerichtlich nicht beanstandet
wurde. |
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