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.... verbotene Lüge oder erlaubte Meinung?
 
So könnte man die Frage zuspitzen, ob eine Sie abwertende Äußerung öffentlich behauptet werden darf. Sie haben einen gerichtlich durchsetzbaren Unterlassungsanspruch, wenn eine falsche Tatsache über Sie behauptet wird, aber nicht, wenn jemand etwas Ihnen Mißliebiges über Sie meint.
Tatsachen sind alle Fakten, über die das Gericht Beweis erheben könnte.

Sie können darum gerichtlich verbieten lassen, über Sie zu lügen,

... Sie hätten als Bundeskanzler der russischen Firma Gasprom einen Auftrag erteilt, obwohl das, so formuliert, nicht zutraf (Fall Schröder ./. Westerwelle, LG Hamburg U.v. 3.4.2006).

... Sie würden etwas wollen, planen oder beabsichtigen:
Das LG Kassel verbot am 16.3.2006 -8O 2384/05- dem Betreiber einer Webseite, die falsche Behauptung zu verbreiten, der Anmelder einer Demonstration habe "den Bewohnern des Ortes gedroht, sie lehren zu wollen, sich mit den Demonstrationen der nationalen Bewegung abzufinden", und er "begrüße zur Durchsetzung seiner Ziele Gewalt."

... durch eine Schlagzeile mit Foto einer Person und den Worten: "Ja, ich war auf dem Nazi-Seminar." Die Falschbehauptung lag darin, daß der Betroffene dies niemals gesagt hatte. Das Landgericht Berlin verbot sie (B.v. 31.5.2005 -27 O 465/05-) und hielt dem Grunde nach 5000 Euro Schmerzensgeld für gerechtifertigt (U.v. 20.12.2005 -27 O 814/05-).

Sie können nicht verbieten lassen, daß jemand etwas Schlechtes über Sie meint. Alle Meinungsäußerungen genießen den Schutz der Meinungsfreiheit aus Artikel 5 Grundgesetz. Es kommt nicht darauf an, ob sie begründet, wertvoll oder dumm sind. Sie können darum nicht verbieten lassen, daß über Sie gemeint wird,
"Schreibtischtäter der Gewalt" hielt für eine erlaubte Meinung LG Göttingen U.v. 1.7.1993 -2 O 201/93-.
"Private Schlägertruppe hastig umgekleideter Skinheads" sei eine erlaubte Meinungsäußerung: Das BVerfG B.v.4.4.2002, NJW 2002, 3315 hob hier eine Verurteilung wegen Beleidigung von Mitarbeiter eines Sicherheitsdienstes auf. Das Gericht habe "keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob" der Äußernde tatsächlich "nur einen subjektiven Eindruck von dem beobachteten Geschehen und dem äußeren Erscheinungsbild des Sicherheitsdienstes wiedergegeben, den Mitarbeitern die genannten Eigenschaften aber nicht zugeschrieben hat."
Jemand geht über Leichen und lügt erklärte zur erlaubten Meinungsäußerung BVerfG U.v. 29.7.2003, NJW 2003, 3760.
Für eine nicht verbietbare Meinungsäußerung hielt das OLG Frankfurt/M. (B.v. 5.8.2005 -25 U 75/05-) die Formulierung über einen Gewerbebetrieb: "Hinter den Mauern sollen auch verbotene CDs verkauft werden." Für eine falsche Tatsachenbehauptung sei das zu substanzarm.
 
Dies gilt nicht mehr, wo eine reine Schmähung vorliegt.

Wenn schlechterdings von einer Meinung überhaupt nicht mehr gesprochen werden kann und die Äußerung nur noch den Sinn haben kann Sie zu kränken oder herabzusetzen, greift sie in Ihr Persönlichkeitsrecht ein und kann verboten werden. Wann das der Fall ist, hängt vielfach von nicht vorhersagbaren inneren Einstellungen des Richters ab.

Ausschlaggebend für eine noch erlaubte Auseinandersetzung in der Sache ist, ob hinreichende tatsächliche Anknüpfungspunkte vorhanden sind, auf die die geäußerte Meinung gestützt werden kann. Das war nicht der Fall bei der Schmähung "Rassismus" gegenüber einem Fußballverein (LG Hamburg U.v. 3.5.2005, NJW 2006, 844).
Die Bezeichnung "Braune Ratten" hielt nicht für eine zu untersagende Schmähung das AG Lippstadt U.v.6.8.93 -3 C 308/93-, bestätigt durch LG Paderborn B.v.22.11.93 -1 S 180/93-.
Die "Böhze Onkels" als "Neonazi-Band" und "schwarz-braune Doppelpackung" zu bezeichen ist Schmähkritik, LG Göttingen B.v.2.6.95 -8 O 182/95-, NJW 96, 1138.
Die Bezeichnung "Altkommunist im Geiste des Massenmörders Stalin" im politischen Meinungskampf stellt eine nicht gerechtfertigte Schmähkritik und damit eine Beleidigung dar. LG Mannheim, 17. 4. 1996, (10) 5 Ns 16/94, NStZ-RR 96, 360.
Wer anläßlich einer Mitgliederversammlung einer berufsständischen Vereinigung von Akademikern im Verlauf einer Diskussion über das Verhalten des Vereins und einzelner seiner Mitglieder während der Zeit des Nationalsozialismus einen im Zweiten Weltkrieg geborenen Kollegen als "Nazi, neuen Nazi" und dessen Haltung als die eines "echten Nazis" bezeichnet, kann sich nicht auf das Recht der freien Meinungsäußerung i.S. des Art. 5 I GG berufen. Der Verletzte kann von ihm die Unterlassung dieser als Schmähkritik zu bewertenden Äußerungen verlangen. OLG Frankfurt, 20. 12. 1995, 17 U 202/94, NJW-RR 96, 1050.
Schmäkritik war es, als ein damals bekannter "Staranwalt" über den Bundesvorsitzenden einer Partei erklärte: "Nazi, dem es gebühre, als Krimineller bezeichnet zu werden" LG München I B.v. 30.6.93 -28 O 12054/93-)
Als Haßprediger darf ein Fernsehsender den Imam einer Moschee nicht bezeichnen. Dieser hatte Atheisten als stinkende Ungläubige bezeichnet, die in die Hölle kämen. Dieses nicht rechtskräftige Urteil des LG Potsdam 2 O 221/05 fällt aus der Linie solcher Urteile, in denen etwa Republikaner als "Schreibtischtäter der Gewalt" bezeichnet worden waren und dies gerichtlich nicht beanstandet wurde.