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Ärger mit einem Versammlungsverbot?
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| Darf
meine Kundgebung wegen Gegendemonstranten verboten werden? |
Das
Bundesverfassungsgericht hat entschieden, daß Maßnahmen
grundsätzlich gegen die wirklichen Störer zu richten sind.
Nur wenn das nicht möglich ist, kann die Kundgebung bei polizeilichem
Notstand verboten werden, BVerfG Beschluß vom 21.4.98,
NJW 98, 2965.
| Eine
Kundgebung kann nicht mit der Begründung verboten werden,
sie provoziere und bezwecke Gewalttätigkeiten ihr feindlicher
Gegendemonstranten, außer bei Feststellung z. B. militant-provozierender
Begleitumstände, die über die demonstrative Wahl
einer Aufzugsstrecke zur Unterstreichung eines rechtlich nicht
zu beanstandenden Versammlungsaufrufs hinausgehen müssen
("Zweckveranlasser"), VG Bautzen
B.v. 2.10.2004, SächsVBl 2005, 48. |
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| Welche
Verbotsgründe gibt es sonst? |
Eine
öffentliche Kundgebung darf in vielen denkbaren Einzelfällen
verboten werden, wenn anders einer Gefahr für die Öffentliche
Sicherheit nicht abgewendet werden kann. Zur öffentlichen Sicherheit
zählen namentlich die Rechtsordnung und die Rechte einzelner
Bürger.
Eine Versammlung darf verboten werden bei voraussichtlichen Verstößen gegen Strafgesetze. Nach dem Beschluß des BVerwG v.25.6.2008 -6 C 21.07- würde eine Versammlung zum Todestag von Rudolf Hess voraussichtlich den Straftatbestand des § 130 IV StGB erfüllen: "Bei der gebotenen Würdigung aller einschlägigen Äußerungen in ihrer Gesamtheit drängt es sich auf, dass die Glorifizierung der Person Rudolf Hess als Billigung des nationalsozialistischen Regimes in allen seinen Erscheinungsformen und damit auch als Gutheißen der von diesem Regime ausgeübten Gewalt- und Willkürherrschaft wahrgenommen worden wäre. Dafür kommt es nicht darauf an, ob die Menschenrechtsverletzungen ausdrücklich gebilligt worden wären; vielmehr reicht nach § 130 Abs. 4 StGB eine zwar verdeckte, aber gleichwohl – wie hier – für einen mit den Gesamtumständen vertrauten Beobachter klar erkennbare, einschränkungslose Billigung des nationalsozialistischen Regimes aus."
Die bloße Vermutung, es werde zu Volksverhetzung kommen, reicht hingegen nicht für ein Verbot: BVerfG NJW 2005, 3202. |
| Daß
ein Anmelder mehrfach vorbestraft wegen Körperverletzung,
gegen ihn ermittelt wurde wegen Volksverhetzung und Landfriedensbruchs
und Verwendens von verfassungswidrigen Kennzeichen darf neben
weiteren Umständen zur Begründung eines Verbots
herangezogen werden (OVG Hamburg B.v. 21.5.2004 -1 Bs 245/04-. |
| Eine
"Nacktradel-Aktion" kann verboten
werden, weil unbekleidetes Fahrradfahren auf öffentlichen
Straßen und in öffentlichen Anlagen, in denen die
Begegnung mit nackten Menschen nicht zu erwarten ist, eine
Ordnungswidrigkeit in Gestalt einer Belästigung der Allgemeinheit
und damit einen Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit
darstellt, VG Karlsruhe B.v. 2.6.2005, NJW 2005, 3658. |
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| Darf
eine Kundgebung wegen Verstoßes gegen die öffentliche
Ordnung verboten werden? |
Unter
öffentlicher Ordnung versteht man die ungeschriebenen Regeln,
deren Befolgung nach den jeweils herrschenden und mit dem Wertgehalt
des Grundgesetzes zu vereinbarenden sozialen und ethischen Anschauungen
als unerläßliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen
Zusammenlebens anzusehen sind, BVerfG B.v. 14.5.1985 -BVerfG E
69, 315).
| Kein
Verstoß gegen die öffentliche Ordnung, mit dem
ein Versammlungsverbot gerechtfertigt werden darf, liegt vor,
wenn die Kundgebung verfassungsfeindliche Ziele
verfolgt, es sei denn, daß dies mit besonderen, beispielsweise
provokativen oder aggressiven, das Zusammenleben der Bürger
konkret beeinträchtigenden Begleitumständen einhergeht,
VG Gießen B.v. 1.9.2004 -2 G 2149/04-. |
| Die
Erwartung, auf einer Versammlung würde nationalsozialistisches
Gedankengut verbreitet, rechtfertigt es nicht , die Durchführung
der Versammlung zu unterbinden. Anderes gilt nur, soweit Äußerungen
auf verfassungsgemäße Weise gesetzlich verboten
sind. BVerfG
B.v. 5.9.2003 1 BvQ 32/03. |
| Allein
die Verwendung von Kombinationen der Wörter "national"
und "sozial", z.B. "nationaler Sozialismus"
oder "nationale Sozialisten", rechtfertigt vor dem
Hintergrund der Rechtsprechung des BVerfG keine Untersagung
durch die Versammlungsbehörde, OVG Magdeburg B.v. 7.8.2006
-2 M 268/06-. |
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| Mit welcher Begründung
darf eine Kundgebung nicht verboten werden? |
Je
nach den örtlichen parteipolitischen Verhältnissen und
der Tendenz der geplanten Kundgebung können Behörden
sehr kreativ darin sein, sich Verbotsgründe einfallen zu
lassen. Dabei stoßen sie schnell an die von dem Grundgesetz
und den Verwaltungsgerichten gezogenen Grenzen.
| Versammlungsverbote
sind nicht gerechtfertigt, wenn Gefahren für die öffentliche
Sicherheit nur hinsichtlich eines Teils der geplanten Marschroute
bestehen und durch Änderung der Strecke
beseitigt werden können, VG Weimar Beschluß vom
22.6.2005, 4 E 789/05, ThürVBl 2005, 212. |
| Wenn
keine Tatsachen vorliegen, nach denen Straftaten mit
Sicherheit zu erwarten sind (hier: Volksverhetzung),
sondern nur Vermutungen, darf die Kundgebung nicht verboten
werden, BVerfG
B.v.16.4.2005 1 BvR 808/05. |
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