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.... Ärger mit einem Versammlungsverbot?

 
   
Darf meine Kundgebung wegen Gegendemonstranten verboten werden? Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, daß Maßnahmen grundsätzlich gegen die wirklichen Störer zu richten sind. Nur wenn das nicht möglich ist, kann die Kundgebung bei polizeilichem Notstand verboten werden, BVerfG Beschluß vom 21.4.98, NJW 98, 2965.
Eine Kundgebung kann nicht mit der Begründung verboten werden, sie provoziere und bezwecke Gewalttätigkeiten ihr feindlicher Gegendemonstranten, außer bei Feststellung z. B. militant-provozierender Begleitumstände, die über die demonstrative Wahl einer Aufzugsstrecke zur Unterstreichung eines rechtlich nicht zu beanstandenden Versammlungsaufrufs hinausgehen müssen ("Zweckveranlasser"), VG Bautzen B.v. 2.10.2004, SächsVBl 2005, 48.
 
Welche Verbotsgründe gibt es sonst? Eine öffentliche Kundgebung darf in vielen denkbaren Einzelfällen verboten werden, wenn anders einer Gefahr für die Öffentliche Sicherheit nicht abgewendet werden kann. Zur öffentlichen Sicherheit zählen namentlich die Rechtsordnung und die Rechte einzelner Bürger.
Eine Versammlung darf verboten werden bei voraussichtlichen Verstößen gegen Strafgesetze. Nach dem Beschluß des BVerwG v.25.6.2008 -6 C 21.07- würde eine Versammlung zum Todestag von Rudolf Hess voraussichtlich den Straftatbestand des § 130 IV StGB erfüllen: "Bei der gebotenen Würdigung aller einschlägigen Äußerungen in ihrer Gesamtheit drängt es sich auf, dass die Glorifizierung der Person Rudolf Hess als Billigung des nationalsozialistischen Regimes in allen seinen Erscheinungsformen und damit auch als Gutheißen der von diesem Regime ausgeübten Gewalt- und Willkürherrschaft wahrgenommen worden wäre. Dafür kommt es nicht darauf an, ob die Menschenrechtsverletzungen ausdrücklich gebilligt worden wären; vielmehr reicht nach § 130 Abs. 4 StGB eine zwar verdeckte, aber gleichwohl – wie hier – für einen mit den Gesamtumständen vertrauten Beobachter klar erkennbare, einschränkungslose Billigung des nationalsozialistischen Regimes aus."
Die bloße Vermutung, es werde zu Volksverhetzung kommen, reicht hingegen nicht für ein Verbot: BVerfG NJW 2005, 3202.
Daß ein Anmelder mehrfach vorbestraft wegen Körperverletzung, gegen ihn ermittelt wurde wegen Volksverhetzung und Landfriedensbruchs und Verwendens von verfassungswidrigen Kennzeichen darf neben weiteren Umständen zur Begründung eines Verbots herangezogen werden (OVG Hamburg B.v. 21.5.2004 -1 Bs 245/04-.
Eine "Nacktradel-Aktion" kann verboten werden, weil unbekleidetes Fahrradfahren auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen, in denen die Begegnung mit nackten Menschen nicht zu erwarten ist, eine Ordnungswidrigkeit in Gestalt einer Belästigung der Allgemeinheit und damit einen Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit darstellt, VG Karlsruhe B.v. 2.6.2005, NJW 2005, 3658.
 
Darf eine Kundgebung wegen Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung verboten werden?

Unter öffentlicher Ordnung versteht man die ungeschriebenen Regeln, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden und mit dem Wertgehalt des Grundgesetzes zu vereinbarenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerläßliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens anzusehen sind, BVerfG B.v. 14.5.1985 -BVerfG E 69, 315).

Kein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung, mit dem ein Versammlungsverbot gerechtfertigt werden darf, liegt vor, wenn die Kundgebung verfassungsfeindliche Ziele verfolgt, es sei denn, daß dies mit besonderen, beispielsweise provokativen oder aggressiven, das Zusammenleben der Bürger konkret beeinträchtigenden Begleitumständen einhergeht, VG Gießen B.v. 1.9.2004 -2 G 2149/04-.
Die Erwartung, auf einer Versammlung würde nationalsozialistisches Gedankengut verbreitet, rechtfertigt es nicht , die Durchführung der Versammlung zu unterbinden. Anderes gilt nur, soweit Äußerungen auf verfassungsgemäße Weise gesetzlich verboten sind. BVerfG B.v. 5.9.2003 1 BvQ 32/03.
Allein die Verwendung von Kombinationen der Wörter "national" und "sozial", z.B. "nationaler Sozialismus" oder "nationale Sozialisten", rechtfertigt vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BVerfG keine Untersagung durch die Versammlungsbehörde, OVG Magdeburg B.v. 7.8.2006 -2 M 268/06-.

 

Mit welcher Begründung darf eine Kundgebung nicht verboten werden?

Je nach den örtlichen parteipolitischen Verhältnissen und der Tendenz der geplanten Kundgebung können Behörden sehr kreativ darin sein, sich Verbotsgründe einfallen zu lassen. Dabei stoßen sie schnell an die von dem Grundgesetz und den Verwaltungsgerichten gezogenen Grenzen.

Versammlungsverbote sind nicht gerechtfertigt, wenn Gefahren für die öffentliche Sicherheit nur hinsichtlich eines Teils der geplanten Marschroute bestehen und durch Änderung der Strecke beseitigt werden können, VG Weimar Beschluß vom 22.6.2005, 4 E 789/05, ThürVBl 2005, 212.
Wenn keine Tatsachen vorliegen, nach denen Straftaten mit Sicherheit zu erwarten sind (hier: Volksverhetzung), sondern nur Vermutungen, darf die Kundgebung nicht verboten werden, BVerfG B.v.16.4.2005 1 BvR 808/05.