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Ärger mit Versammlungsrecht?
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Ärger
muß nicht sein:
Die
staatlichen Stellen sind daran interessiert, daß Versammlungen
und Kundgebungen störungsfrei ablaufen. Darum müssen
öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel bei der Versammlungsbehörde
angemeldet werden. Um die Anmeldung zu erleichtern, stellen manche
Versammlungsbehörden im Internet ausgezeichnete Hilfen, Hinweise
und einen Formularservice zur Verfügung, dessen Benutzung
empfohlen wird.
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| Sie
finden auch den vollständigen Text des Versammlungsgesetzes
im Internet. |
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| Wann
sind Probleme zu erwarten? |
Wenn
die Versammlungsbehörde Grund zur Annahme hat, daß von
Ihrer öffentlichen Kundgebung oder von etwaigen Gegendemonstranten
Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen
werden. Zu diesen Gefahren zählt vor allem, daß Straftaten
zu befürchten sind. |
| Wie
vermeide ich Schwierigkeiten mit der Behörde? |
Indem
Sie sich an die gesetzlichen Bestimmungen halten, rechtzeitig anmelden
und mögliche Probleme mit der Versammlungsbehörde kooperativ
besprechen. Wenn dies alles nicht genügt und Ihre Kundgebung
gleichwohl verboten oder unzulässig beschränkt wird, haben
Sie eine gute Ausgangsbasis für einen erfolgreichen Eilantrag
an das Verwaltungsgericht. |
| Wann
muß ich mit einem Verbot rechnen? |
Wenn
Ihr Anliegen erheblich von der Meinung der gewählten Politiker
Ihrer Stadt oder Ihres Landkreises abweicht oder wenn diese unter
politischen Druck oder den Druck andersdenkender Medien geraten,
besteht die Gefahr, daß Ihre Kundgebung unter einem Vorwand
verboten wird. Wenn Sie samstags demonstrieren wollen, wird man
Ihnen die Verbotsverfügung bevorzugt am Freitagnachmittag vorher
aushändigen, damit Sie keine Zeit mehr haben, mit anwaltlicher
Hilfe einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht einzureichen. |
| Wann
darf meine Kundgebung verboten werden? |
Von
Rechts wegen nur in Extremfällen: Wenn Tatsachen vorliegen,
daß von Ihrer Kundgebung Straftaten ausgehen.
| Häufig
suchen Versammlungsbehörden Kundgebungen unter dem Vorwand
zu verbieten, es hätten sich gewaltbereite Gegendemonstranten
angesagt, und man könne die Lage nicht beherrschen. Das
ist im Regelfall unzulässig und führt zur Aufhebung
des Versammlungsverbots durch das Verwaltungsgericht. |
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| Welche
"Auflagen" dürfen mir erteilt werden? |
Die
Versammlungsbehörde darf dem Veranstalter durch schriftlichen
Bescheid auferlegen, die Kundgebung in bestimmter Weise durchzuführen.
Dabei darf sie nicht willkürlich vorgehen, sondern muß
sich versammlungsfreundlich verhalten und darf nur Auflagen erteilen,
um gesetzliche Gebote oder Verbote durchzusetzen oder um zwischen
verschiedenen gegensätzlichen Kundgebungen auszugleichen.
| Bei
einer öffentlichen Kundgebung dürfen schwarze
Fahnen mitgeführt werden, Hessischer VGH Beschluß
vom 20.2.2004 -6 TG 520/04-. |
| Das
Verbot, schwarz-weiß-rote Fahnen mitzuführen,
hält für zulässig VG Keipzig B.v. 6.9.2001
-3 K 1553/01-; anderer Ansicht (unzulässig, Fahnen also
erlaubt) Hess. VGH Beschluß vom 16.4.2004 -6 TG 1144/04-. |
| Zulässig
ist das Verbot von Lieddarbietungen, in denen zur
Gewalt aufgerufen werden würde, auch wenn diese
auf Englisch vorgetragen werden sollen. In einer Stadt wie
Hamburg ist davon auszugehen, daß sie vom Publikum verstanden
würden (VG Hamburg B.v. 13./22.5.2004 -13 E 2590/04-. |
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| Kann
mir eine "Verwaltungsgebühr" abverlangt werden? |
Das
ist umstritten. Die Verwaltungskostenordnungen der Länder erlauben
der Versammlungsbehörde grundsätzlich, Veranstalter mit
einem Gebührenbescheid (häufig: 150 Euro) zu belasten,
insbesondere bei sogenannten Auflagenbescheiden, welche dem Veranstalter
bestimmte Pflichten und Beschränkungen auferlegen.
| Grundsätzlich
für unzulässig halten diese Praxis das VG Gießen
(B.v. 22.6.2004 -2 E 1017/04-) und VG Frankfurt/M. (U.v. 23.8.2005
-5 E 1561/04(02)-, was VG Gießen unter Hinweis auf BVerfG
E 65, 1 begründete. Das BVerfG hatte ausgeführt:
"Wer damit rechnet, daß etwa die Teilnahme an einer
Versammlung [...] und daß ihm dadurch Risiken entstehen
können, wird möglicherweise auf einer Ausübung
seiner entsprechenden Grundrechte verzichten. Dies würde
nicht nur die individuellen Entfaltungschancen des Einzelnen
beeinträchtigen, sondern auch das Gemeinwohl, weil Selbstbestimmung
eine elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungs- und
Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger begründete
freiheitlichen demokratischen Gemeinwesens ist." |
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Das
VG Neustadt (U.v. 23.11.2005 -5 K 1004/05.NW- billigt dagegen
der Behörde das Recht zu, Gebührenbescheide zu
Deckung ihres Verwaltungsaufwandes zu erlassen. Das OVG
Rheinland-Pfalz hat am 16.5.2006 (7 A 10016/06.OVG) geurteilt,
die Versammlungsfreiheit stehe einer Gebührenerhebung
nicht grundsätzlich entgegen. Es dürften aber
keine Gebühren für Verwaltungsaufwand erhoben
werden, der sich in der Aufzählung ohnehin bestehender
gesetzlicher Verbote erschöpft oder den der Veranstalter
nicht veranlaßt hat. Ermessensfehlerhaft sei eine
Gebührenfestsetzung auf 125 €, wenn die Auflagen
nur wegen Gefahren nötig waren, die von gewaltbereiten
Gegendemonstranten ausgingen.
Derselben
Ansicht wie das VG Neustadt ist auch das VG Kassel (U.v.
27.4.2005 -6 E 2424/94-). Auf das klägerische Rechtsmittel
hat der Hessische VGH das Urteil am 28.4.2006 -5 UE 1568/05-
aufgehoben, nahm aber nicht Stellung, ob überhaupt
Gebühren verlangt werden können, sondern betonte
ebenso wie das OVG Rh.-Pfalz, die von der Verwaltungsbehörde
gemachten 19 Auflagen seien keine echten Auflagen gewesen
und könnten keine Gebührenpflicht auslösen.
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| Hilft
mir das Versammlungsrecht, wenn meine Feier wegen meiner Musik verboten
wird? |
Wenn
gleichgesinnte Personen feiern, um ihr gemeinsames Lebensgefühl
auszudrücken und dabei ihre Lieblingsmusik zu hören,
stellt dies noch keine Versammlung unter dem besonderen Schutz
des Versammlungsrechts dar.
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So
ist ein sogenanntes "Skinheadkonzert in aller
Regel nicht schwerpunktmäßig als Versammlung
i.S. des Versammlungsrechtes anzusehen. Es kann deshalb
nach dem allgemeinen
Polizeirecht aufgelöst werden. Eine Auflösung
des Konzertes ist gerechtfertigt, wenn die Polizei nach
Durchführung eines Gefahrerforschungseingriffs zu dem
Ergebnis kommt, ohne die Auflösung werde es zu (weiteren)
Straftaten kommen, insbesondere dem Absingen volksverhetzenden
Liedgutes und dem Handel mit indizierten Tonträgern,"
VG Lüneburg, Urteil vom 29.04.2003 - 3 A 249/01- NdsVBl
2003, 249.
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| Ausreichenden
Rechtsschutz gibt hier aber Art. 2 Grundgesetz. |
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