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Widerrufsanspruch gegen die Presse |
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Anspruch gegen die Presse, falsche Behauptungen künftig
nicht mehr aufzustellen, können Sie haben, haben schon
dann, wenn diese ehrenrührig und nicht beweisbar sind.
Sie haben darüber hinaus einen Anspruch gegen die Zeitung,
einen redaktionellen Widerruf abzudrucken, wenn die Behauptung
nachweislich falsch ist ... |
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wobei die Zeitung dem Gericht aber so konkrete Fakten vortragen
muß, daß Sie den Gegenbeweis führen können.
Einen allgemein gehaltenen Vorwurf ins Blaue hinein könnte
niemand widerlegen. |
| Darum
trifft den Äußernden eine Darlegungslast,
da der erforderliche Negativbeweis vom Betroffenen nur
dann geführt werden kann, wenn diesem die konkreten
Fakten bekannt sind, auf die der Kritiker seinen Vorwurf
stützt, LG Berlin Urteil vom 29.1.2004 -27 O 695/03,
AfP 2004, 154. |
| Eine
nordhessische Tageszeitung berichtete über eine
öffentliche Versammlung, in der ein Stadtjugendpfleger
über jemanden behauptet hatte, dieser habe vor
Jahren als Jugendlicher auf einem jüdischen Friedhof
Grabsteine umgeworfen. Sie wurde verurteilt,
die Behauptung öffentlich zu widerrufen, LG Kassel
Urteil vom 28.9.2005, 9 O 1904/04. Der Widerruf war
in der Zeitung abzudrucken und zwei Monate lang im Internet
zu veröffentlichen. |
| Ein
bekanntes politisches Wochenmagazin behauptete über
jemanden, er habe als Drahtzieher am Pressen
strafbarer Tonträger mitgewirkt. Es wurde
zum Widerruf verurteilt, LG Göttingen U.v. 20.7.2000
-2 O 411/99. Die Zeitung konnte Beweise für ihre
Behauptung nicht vorlegen. |
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