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.... rechtzeitige Verteidigung
gegen Ansprüche |
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Jemand
will Geld von mir. Muß ich antworten? |
Das
hängt davon ab, wer Ihnen schreibt: Der Anspruchsteller, ein
Rechtsanwalt oder ein Gericht.
Auf
einfache Briefe eines Anspruchstellers oder seines Rechtsanwalts
sollten Sie antworten, müssen aber nicht. |
Auf
Briefe, die von einem Gericht kommen, sollten
Sie immer reagieren, den Briefumschlag des Gerichts aufheben
und auf die Frist achten, die Sie für
eine Antwort haben. Die Frist beginnt bei zugestellten Schriftstücken
an dem Tag, der auf dem Zustellumschlag steht. |
Wenn
Sie nur die beigefügten Hinweise des Gerichts
lesen, dürfte Ihnen eigentlich nichts schiefgehen.
Leider lesen viele Leute sie nicht. Wer einen Anwalt benötigt,
sich vorlesen zu lassen, daß seine Frist gestern abgelaufen
war, dem kann nachträglich nicht immer geholfen werden. |
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Was
droht mir bei Fristversäumnis? |
Das
hängt davon ab, wofür Ihnen die Frist eingeräumt
war:
Wenn
das Gericht Ihnen nur einen Antrag Ihres Gegners auf Bewilligung
von Prozeßkostenhilfe (PKH) schickt,
wird es über diesen Antrag entscheiden, wenn Ihre Frist
um ist. Es kann dem Gegner dann Prozeßkostenhilfe
für seine Klage bewilligen.
Auch
wenn Sie Recht haben, können Sie Nachteile erleiden,
wenn Sie nicht reagiert hatten: Erstens weil der Zivilprozeß
gegen Sie jetzt beginnt, nachdem Ihrem Gegner PKH bewilligt
wurde. Hätten Sie dem Gericht sogleich geschrieben,
warum Ihr Gegner nichts beanspruchen kann, wäre es
dazu vielleicht nicht gekommen.
Zweitens wird Ihnen das Gericht jetzt vielleicht keine PKH
bewilligen, wenn Sie selbst arm sind und sie benötigen.
Es kann Ihnen vorhalten: "Die Gewährung rechtlichen
Gehörs vor der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe
dient dazu, die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung
beurteilen zu können. Das gibt einer Partei, die sich
zu Unrecht in Anspruch genommen glaubt, bereits im Vorfeld
die Gelegenheit, zur Vermeidung eines kostenaufwendigen
Prozesses den Anspruch zu bestreiten." (AG Northeim
B.v. 22.3.2006 -2 F 624/05-, auch: OLG Oldenburg B.v. 13.5.2003,
FamRZ 2002, 1712.
Anderer
Ansicht: OLG Karlsruhe B.v. 29.8.2001, FamRZ 2002, 1132:
"Einem Beklagten, der zum Prozeßkostenhilfeantrag
der Klägerseite nicht Stellung genommen hatte, kann
- sofern er nach Klageerhebung selbst Prozeßkostenhilfe
für seine Rechtsverteidigung beantragt - diese nicht
wegen Mutwilligkeit versagt werden."
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Sobald
Ihr Gegner gegen Sie Klage erhoben hat, werden Sie nach Ablauf
einer Ihnen gesetzten Frist ohne mündliche Verhandlung
verurteilt, wenn Sie es versäumen, sich schriftlich gegen
die Klage zu verteidigen. Es ergeht dann ein Versäumnisurteil,
gegen das Sie aber Einspruch einlegen können. |
Wenn
Sie auch diesen Einspruch versäumen, wird das Versäumnisurteil
rechtskräftig. Es wird kein Richter mehr nachprüfen,
ob Sie im Recht waren. Je nach dem, wozu Sie verurteilt wurden,
wird der Gerichtsvollzieher der nächste
sein, der sich bei Ihnen meldet. |
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