Klaus Kunze
- Publizierte Zeitungsartikel (Auswahl) -
 

Nachrich­ten­dienstliche Be­ob­achtung erneut un­tersagt

(Publikation des Aufsatzes: Junge Freiheit 4 / 1998 )

 

Mit am 19.1.1998 zugestelltem Urteil hat das Verwaltungsgericht Mainz der Klage des Landes­verbandes Rheinland-Pfalz der Republikaner ge­gen das Land Rhein­land-Pfalz statt­gegeben. Ihm wur­de untersagt, die Republikaner weiter­hin mit nachrich­tendienstlichen Mitteln zu beobachten.


Das VG Mainz reagierte damit auf einen Be­schluß des OVG Koblenz vom 4.7.1995: Wenn der Verfassungs­schutz jahrelang mit nachrich­tendienstli­chen Mitteln beobach­te, oh­ne dem Ver­wal­tungs­gericht verwertbare aktuelle Er­kennt­nis­se mitzuteilen, die den Ver­dacht der Verfassungs­feindlichkeit be­gründen könnten, lasse das nur den Schluß zu, daß zur Zeit keine verfas­sungsfeindli­chen Bestrebungen von den Republi­ka­nern ausge­hen. Tatsächlich hatte die jah­relange nachrich­tendienstli­che Beobach­tung keinerlei auf konspi­rativem Wege gewonnenen Erkenntnisse über ver­fas­sungsfeindli­che Bestrebun­gen er­bracht.


Soweit der VS in ver­öffentlichten Schriften der Republikaner Verfas­sungs­feindliches entnehmen zu können mein­te, wischte das VG Mainz es in dersel­ben Manier vom Tisch wie schon das OVG Lü­neburg in seinem Urteil vom 26.6.1997: An­ders als der VS meine, sei die Verwendung des Be­griffes Altpar­teien für die etablierten Parteien kein Beweis für Verfassungs­feindlichkeit. Daß Republikaner den Be­griff "Volk" ver­wenden, sei schon darum nicht ver­fas­sungsfeindlich, weil er schon in der Prä­ambel des Grundge­setzes stehe. Nichts deute daraufhin, daß die Repu­blikaner et­wa die Rechte des Einzelnen dem Ge­mein­schafts­gedanken unterord­nen wür­den. Daß die Republi­kaner die Legitimi­tät der De­mo­kratie in Deutsch­land durch Hinweis auf die Umerzie­hung in Frage stellen würden, lasse sich nicht feststel­len. Die asylpoli­tischen Forderungen der Republikaner gingen nicht in verfas­sungsfeindlicher­weise über das hinaus, was von Polit­kern in CDU/CSU oder SPD vertreten werde. Wenn die Republi­kaner forder­ten, in Deutschland sollten keine Mo­scheen und Minarette gebaut werden, würde dadurch nicht in Deutschland le­benden Muslimen das grundgesetzlich garan­tierte Recht zur Vornahme kulti­scher Handlungen ver­weigert. Wenn Politiker der Republika­ner im öffentli­chen Mei­nungs­kampf drastisch und po­le­misch andere Partei­politiker angriffen, müsse der Verfas­sungsschutz sich als staatliche Institution parteipolitischer Neutralität befleißigen. Die den Parteien durch das Grundge­setz zugewiesene Aufgabe ver­trage prinzipiell keine in­haltlichen Reglementierungen. Auch bei drasti­schen und polemischen Äußerun­gen von Republikanern lasse sich nicht feststel­len, damit würde ande­ren Partei­en und damit zugleich dem grundge­setzlich ge­schützten Mehrpartei­ensy­stem die Da­seinsbe­rechtigung abge­spro­chen.


Der Prozeßvertreter der Repu­bli­ka­ner, Rechts­anwalt Klaus Kunze, er­war­tet von dem Urteil eine Signal­wirkung für die anlaufende Welle von Dis­zipli­narver­fahren gegen beam­tete Republika­ner. So könne sich der Verteidigungs­minister mehreren höheren Offizieren gegenüber jetzt nicht mehr auf länger zurückliegen­de Urteile anderer Verwal­tungsgerichte berufen, die in einzelnen Flugblät­tern unter­geordneter REP-Kreisverbände verfas­sungs­rechtlich be­denkliche For­mulierungen über Asylbe­werber gefun­den zu haben meinten. Das Urteil des VG Mainz bestätige aus­drücklich die Richtigkeit des Abgren­zungskurses der Republi­kaner, die in den eigenen Reihen keine extremisti­schen Positionen dulden

 

 

alias Karsten Kritschen